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Heft 9, September 2016, Band 138
Ersatz der „Aus- und Einbaukosten“ bei Verträgen über eine gemischte private und gewerbliche Tätigkeit?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 2206 Wörter
- Seiten 588-590
- https://doi.org/10.33196/jbl201609058801
30,00 €
inkl MwStBei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ist ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (hier: Fertigparkett in drei Räumen, worunter sich das gewerblich genutzte Arbeitszimmer befand; Verbrauchereigenschaft verneint).
Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der EuGH in den Rs C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.
Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können. Es würde die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen. Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, insbesondere bei einer Massenware, auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können (hier: Mitarbeiter des Händlers erkundigte sich beim Hersteller über den Brinellwert des Parketts und gab die ihm erteilte falsche Auskunft an den Käufer richtig weiter; Zurechnung verneint).
- § 923 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 1 KSchG
- HG Wien, 25.02.2014, 1 R 322/13v
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 18.02.2015, 7 Ob 94/14w
- Zivilverfahrensrecht
- § 932 ABGB
- JBL 2016, 588
- BGHS Wien, 21.10.2013, 9 C 385/12a
- Arbeitsrecht
- § 922 ABGB
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