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Beginn der Beitragspflicht nach BMSVG im Falle eines Nachfolgedienstverhältnisses innerhalb eines Jahres

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§ 6 Abs 1 S 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.

  • OLG Linz, 25.11.2015, 12 Ra 82/15p
  • § 6 Abs 1 BMSVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 25.05.2016, 9 ObA 30/16a
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 23.07.2015, 11 Cga 68/15h
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 608
  • Arbeitsrecht

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