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Ort des schädigenden Verhaltens bzw der Verwirklichung des Schadenserfolgs iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO aF bei Unterlassen einer Zahlung

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Maßgebend für die Zuständigkeit iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO aF sind sowohl der Ort des schädigenden Verhaltens (hier: Unterlassens einer Zahlung) als auch jener der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

Im Fall einer unterlassenen Zahlung liegt der Ort des schädigenden Verhaltens dort, wo die Zahlungspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Wie im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist diesbezüglich auf das im konkreten Fall anwendbare Recht abzustellen.

Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art 5 Nr 3 EuGVVO aF bezieht sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben. Ist der Schuldner nach § 905 Abs 2 ABGB aF verpflichtet, den geschuldeten Betrag auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu „übermachen“, so ist er zu einem Verhalten an seinem Sitz verpflichtet, das Vermögen des Gläubigers hätte sich aber erst an dessen eigenen Sitz vermehrt. Damit tritt der haftungsbegründende „Schaden“ – nämlich das Unterbleiben der Vermögensvermehrung – erst dort ein, und erst damit sind „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht. Erfolgsort iS von Art 5 Nr 3 EuGVVO ist in diesem Fall der Sitz des Gläubigers.

  • OGH, 24.05.2016, 4 Ob 112/16y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 EuGVVO idF EuGVVO
  • JBL 2016, 599
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 905 Abs 2 ABGB aF
  • Arbeitsrecht
  • HG Wien, 30.04.2014, 53 Cg 46/13f
  • OLG Wien, 26.06.2014, 5 R 76/14d

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