Anstaltsunterbringung und Sanktionsrüge
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 1328 Wörter
- Seiten 610 -611
- https://doi.org/10.33196/jbl201609061001
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Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann.
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand, dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie deren Mindeststrafdrohung nach § 21 StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 iVm Z 2–5a StPO) zulässig.
Werden die gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung (Gefährlichkeitsprognose) verkannt oder wird die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, so kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO in Betracht. In diesem Fall liegt Nichtigkeit vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt.
Die Fähigkeit, einen Willen zu bilden ist mit jener, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, nicht zu verwechseln.
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 20.10.2015, 11 Os 111/15f
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 21 StGB
- JBL 2016, 610
- LGSt Wien, 07.06.2015, 24 Hv 23/15y
- Arbeitsrecht
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