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Gewährleistung bei sukzessivem Abverkauf von Altbau-Eigentumswohnungen

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Zweck des § 37 Abs 4 WEG ist es, die Übervorteilung des (einzelnen) Wohnungseigentumsbewerbers, der oft rechtlich unerfahren ist und die Problematik des Wohnungseigentums an einem Gebäude, das hohen Instandsetzungsaufwand erfordert, nicht abzuschätzen vermag, zu verhindern.

§ 37 Abs 4 WEG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Notwendigkeit größerer Erhaltungsarbeiten unter Umständen erst mit einer deutlichen Verzögerung manifestiert. Diese Ratio des Gesetzes erfordert, dass die dreijährige Gewährleistungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich – innerhalb von zehn Jahren – für den Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit von „größeren“ Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert. Aus diesem Grund kann nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe abgestellt werden.

Nach § 37 Abs 4 WEG kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum, sondern auf den des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Wohnungseigentumsbewerber und dessen Übergabe an; daher kommt diese Norm auch bei sukzessivem Abverkauf zum Tragen.

  • § 933 Abs 1 ABGB
  • § 922 Abs 1 ABGB
  • LGZ Wien, 08.01.2015, 22 Cg 137/13y [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 03.04.2015]
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 56/16b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 586
  • OLG Wien, 23.11.2015, 11 R 45/15s
  • § 37 Abs 4 WEG
  • Arbeitsrecht

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