Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Händler geliefert, so scheint diese Spaltung von Hersteller- und Händlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Veräußerungskette zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig wird, diese auszutauschen und daher ua Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverhältnis und ihr Vertragspartner, der Händler, ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rsp des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer Überwälzung der Kosten auf den Händler; dessen Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der folgenden Untersuchung erörtern die Autoren die Möglichkeiten einer sachgerechten, den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden Lösung auf Grundlage der allgemeinen Regeln.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 141 - 157, Aufsatz
Der Ersatz von Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten von Unternehmern
S. 158 - 166, Aufsatz
Zur vertraglichen Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen
Sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen kann sich auf Grund praktischer Bedürfnisse die Frage stellen, inwieweit die Parteien durch Verjährungsverzicht bzw durch rechtsgeschäftliche Fristverlängerung die Verjährung privatautonom gestalten können. Der folgende Beitrag versucht, dies nicht allgemein, sondern bloß im Speziellen für die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen zu beantworten. Der Autor kommt dabei zum Ergebnis, dass die Verbotsnorm des § 1502 ABGB nach ihrem telos auf die relative Verjährungsfrist des § 1489 S 1 ABGB keine Anwendung finden kann.
S. 167 - 172, Rechtsprechung
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen VwGH und Unabhängigem Umweltsenat; Aufhebung des Beschlusses des VwGH
Der Anwendung der in § 40 Abs 1 UVP-G 2000 und § 5 USG vorgesehenen Beschränkung der Zuständigkeit des Unabhängigen Umweltsenates auf Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 steht kein unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen. Der als Gericht iSd Art 6 Abs 1 MRK sowie Art 47 Abs 2 GRC zu qualifizierende VwGH hat seine Zuständigkeit in der Sache daher zu Unrecht abgelehnt, sodass der die Beschwerde zurückweisende Beschluss des VwGH vom VfGH aufzuheben war.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln.
§ 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1.7.2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1.7.2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verhältnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender Übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
S. 175 - 179, Rechtsprechung
Schuldinhalt bei Kaufauftrag, der auf „Aktien“ der MEL lautet
Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt (hier: MEL-Zertifikat statt MEL-Aktie), ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war.
Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zunächst die Vertragserklärungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen. Unerheblich ist, was eine Partei wollte, solange die andere Partei das nicht erkennen kann. Der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empfängerhorizont maßgeblich.
Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Fehlt der erforderliche Gemeinderatsbeschluss, bindet die Willenserklärung des Bürgermeisters die Gemeinde grundsätzlich nicht.
§ 1016 ABGB gilt auch für Gemeinden. Das schwebend unwirksame Geschäft kann durch das zuständige Gemeindeorgan ausdrücklich oder schlüssig genehmigt werden. Eine Genehmigung durch den (vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellten) Prüfungsausschuss nach § 91 Oö GemO kommt jedoch nicht in Betracht. Dieser Ausschuss ist zwar für die Feststellung der Gesetzmäßigkeit einer Ausgabe zuständig, ihm kommt aber keine Vertretungsbefugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften zu. Daher kann eine mangelnde Beanstandung durch den Prüfungsausschuss auch nicht als Genehmigung durch den zuständigen Gemeinderat gewertet werden.
Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt. Diese Kenntnis tritt dann ein, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage – auch eine Feststellungsklage – mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Bei Gemeinden kommt es auf die Kenntnis des zur Entscheidung über eine Klagsführung zuständigen Gemeindeorgans an.
Die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nebenintervention ist amtswegig vorzunehmen. Wird der Beitritt als Nebenintervenient nach Erhebung der außerordentlichen Revision und deren Vorlage an den OGH erklärt, so ist der OGH für die Prüfung der Beitrittsvoraussetzungen zuständig.
Tritt der Nebenintervenient erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei dem Verfahren bei, kann er selbst dann kein eigenes Rechtsmittel mehr erheben, wenn die Hauptpartei ihrerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat. Ein Beitritt, der dem Beitretenden zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Zulässigkeit (Zeitpunkt der Beschlussfassung) keinen Einfluss auf den Verfahrensgang ermöglicht (hier: auf ein Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung), ist als unzulässig zu qualifizieren. Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht in der Hauptsache einen Aufhebungsbeschluss fällt, begründet allenfalls ein rechtliches Interesse, dem fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren beizutreten.
Ordnet der Gesetzgeber in Ansehung der Pensionsansprüche des Sozialhilfeempfängers eine – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte, ex lege eintretende – Legalzession auf den Sozialhilfeträger an, ist diese Anordnung wegen derselben Interessenlage analog auch für zeitlich kongruente Schadenersatzansprüche wegen Vereitlung eines sonst von § 324 Abs 3 ASVG erfassten Pensionsanspruchs heranzuziehen (hier: vom Sachwalter unterlassener Pensionsantrag). Wenn der Schädiger den Geschädigten nach Schadenersatzrecht so zu stellen hat, wie er bei pflichtgemäßem Handeln stünde, und der Schaden wegen des sofortigen Übergangs von 80 % des Pensionsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (§ 324 Abs 3 ASGV) nicht beim Geschädigten selbst, sondern im angeführten Ausmaß nur beim Sozialhilfeträger eintritt, so ist nur der Sozialhilfeträger zur Klage legitimiert.
§ 234 ZPO behandelt in Ansehung des Klägers den Fall, dass dieser nach Streitanhängigkeit seine materielle Berechtigung verliert, trotzdem aber seine Prozessführungsbefugnis behält. Wird dem Kläger, der bei Klageeinbringung infolge Zession der streitgegenständlichen Forderung materiell nicht mehr berechtigt war, die Forderung vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung rückzediert, verhält es sich umgekehrt. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Streitverhandlung; dies gilt auch für die Beurteilung eines Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Rückzession.
S. 190 - 191, Rechtsprechung
Präklusion sekundärer durch Verurteilung zu primären Gewährleistungsbehelfen?
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Präklusion von im rechtskräftig erledigten Verfahren bereits möglichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Präklusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren maßgeblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht präkludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht.
Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr maßgeblich zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des Übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gewährleistungsberechtigte (nach Gewährleistung alt) das zur Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz „ne bis in idem“ schließt die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.
Nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen können sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege.
Bilden ein Liegenschaftsverkauf (hier: gegen einen beträchtlich unter dem wahren Verkehrswert liegenden Kaufpreis) und die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach dem Willen der Vertragsparteien eine Einheit und ist deren gleichzeitige Einverleibung bedungen, kann ein in diesem Sinn einheitliches Verfügungsgeschäft nur einheitlich und nicht „zerlegt“ (hier: nur Anfechtung des Belastungs- und Veräußerungsverbots) angefochten werden.
Bei Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Veräußerers im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft liegt Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG nahe.
S. 194 - 194, Rechtsprechung
Keine Gerichtsstandsvereinbarung über internationale Zuständigkeit für Ehescheidung
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsstände hinausgehen, sind unzulässig.
Psychische Krankheit und geistige Behinderung (§ 273 Abs 1 ABGB) sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, die aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren sind.
Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Suchtkrankheit bereits zu schweren Hirnschädigungen geführt hat. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Maße die Einsicht in ihre Suchterkrankung und insofern die Kritikfähigkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsfälle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert.
S. 194 - 194, Rechtsprechung
Keine Exekution nach § 350 EO aufgrund eines bloß vollstreckbaren Urteils
Aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils kann nur die Vormerkung (als Minus), nicht aber die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt werden. Auch im Exekutionsverfahren ist die Bewilligung eines Minus zulässig.
Als Titel für eine Exekution nach § 350 EO kommen gerichtliche und schiedsgerichtliche Urteile oder Vergleiche und Notariatsakte in Betracht.
Soweit es um die Eintragung von bücherlichen Rechten geht, sind auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO die speziellen Bestimmungen des Grundbuchsrechts (§§ 33, 38 und 41 GBG) maßgeblich.
S. 194 - 197, Rechtsprechung
Vorgezogenes Wochengeld auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
Auch der Bezieherin einer Leistung nach dem KBGG steht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) ein vorgezogenes Wochengeld zu, da sie in gleicher Weise wie eine erwerbstätige Dienstnehmerin, die von einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG betroffen ist, nicht mehr in der Lage ist, ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bzw des Lebens und der Gesundheit ihres Kindes einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben sämtliche am Strafverfahren beteiligte Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere. Eine erst am zwölften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verzögerung und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.
S. 199 - 202, Rechtsprechung
Voraussetzungen einer Vorverurteilung nach § 28a Abs 1 SMG
Enthält ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.
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