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Präklusion sekundärer durch Verurteilung zu primären Gewährleistungsbehelfen?

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Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Präklusion von im rechtskräftig erledigten Verfahren bereits möglichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Präklusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren maßgeblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht präkludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht.

Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr maßgeblich zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des Übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gewährleistungsberechtigte (nach Gewährleistung alt) das zur Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz „ne bis in idem“ schließt die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2012, 190
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 05.10.2010, 4 R 174/10a
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.08.2011, 5 Ob 220/10d
  • § 932 ABGB idF vor GewRÄG
  • § 411 ZPO
  • LG Salzburg, 28.05.2010, 4 Cg 28/04p
  • Arbeitsrecht

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