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Juristische Blätter

Heft 3, März 2012, Band 134

Nicht durch Gemeinderatsbeschluss gedeckte Vorschussvereinbarung unwirksam / Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB mit Kenntnis des Gemeindeorgans, das zur Entscheidung über eine Klagsführung zuständig ist

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Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Fehlt der erforderliche Gemeinderatsbeschluss, bindet die Willenserklärung des Bürgermeisters die Gemeinde grundsätzlich nicht.

§ 1016 ABGB gilt auch für Gemeinden. Das schwebend unwirksame Geschäft kann durch das zuständige Gemeindeorgan ausdrücklich oder schlüssig genehmigt werden. Eine Genehmigung durch den (vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellten) Prüfungsausschuss nach § 91 Oö GemO kommt jedoch nicht in Betracht. Dieser Ausschuss ist zwar für die Feststellung der Gesetzmäßigkeit einer Ausgabe zuständig, ihm kommt aber keine Vertretungsbefugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften zu. Daher kann eine mangelnde Beanstandung durch den Prüfungsausschuss auch nicht als Genehmigung durch den zuständigen Gemeinderat gewertet werden.

Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt. Diese Kenntnis tritt dann ein, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage – auch eine Feststellungsklage – mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Bei Gemeinden kommt es auf die Kenntnis des zur Entscheidung über eine Klagsführung zuständigen Gemeindeorgans an.

  • § 43 Oö GemO
  • OLG Linz, 21.12.2010, 3 R 167/10i
  • § 58 Oö GemO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 15.05.2010, 15 Cg 122/09y
  • § 867 ABGB
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 91 Oö GemO
  • OGH, 09.11.2011, 5 Ob 52/11z
  • § 1016 ABGB
  • JBL 2012, 179
  • Arbeitsrecht

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