Beitritt des Nebenintervenienten nach Ablauf der Rechtsmittelfristen im Revisionsverfahren unzulässig / Klagelegitimation bei Pensionsschaden und Legalzession gem § 324 Abs 3 ASVG
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 5242 Wörter
- Seiten 183 -188
- https://doi.org/10.1007/s00503-012-0186-2
30,00 €
inkl MwSt
Die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nebenintervention ist amtswegig vorzunehmen. Wird der Beitritt als Nebenintervenient nach Erhebung der außerordentlichen Revision und deren Vorlage an den OGH erklärt, so ist der OGH für die Prüfung der Beitrittsvoraussetzungen zuständig.
Tritt der Nebenintervenient erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei dem Verfahren bei, kann er selbst dann kein eigenes Rechtsmittel mehr erheben, wenn die Hauptpartei ihrerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat. Ein Beitritt, der dem Beitretenden zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Zulässigkeit (Zeitpunkt der Beschlussfassung) keinen Einfluss auf den Verfahrensgang ermöglicht (hier: auf ein Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung), ist als unzulässig zu qualifizieren. Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht in der Hauptsache einen Aufhebungsbeschluss fällt, begründet allenfalls ein rechtliches Interesse, dem fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren beizutreten.
Ordnet der Gesetzgeber in Ansehung der Pensionsansprüche des Sozialhilfeempfängers eine – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte, ex lege eintretende – Legalzession auf den Sozialhilfeträger an, ist diese Anordnung wegen derselben Interessenlage analog auch für zeitlich kongruente Schadenersatzansprüche wegen Vereitlung eines sonst von § 324 Abs 3 ASVG erfassten Pensionsanspruchs heranzuziehen (hier: vom Sachwalter unterlassener Pensionsantrag). Wenn der Schädiger den Geschädigten nach Schadenersatzrecht so zu stellen hat, wie er bei pflichtgemäßem Handeln stünde, und der Schaden wegen des sofortigen Übergangs von 80 % des Pensionsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (§ 324 Abs 3 ASGV) nicht beim Geschädigten selbst, sondern im angeführten Ausmaß nur beim Sozialhilfeträger eintritt, so ist nur der Sozialhilfeträger zur Klage legitimiert.
- § 1295 ABGB
- § 18 ZPO
- Öffentliches Recht
- § 324 ASVG
- § 1297 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 1296 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- § 17 ZPO
- LGZ Wien, 23.02.2010, 62 Cg 21/09b
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 19.01.2011, 14 R 120/10k
- OGH, 12.10.2011, 3 Ob 45/11f
- Arbeitsrecht
- JBL 2012, 183
Weitere Artikel aus diesem Heft