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Keine gesonderte Anfechtung bei einheitlichem Verfügungsgeschäft

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Nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen können sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege.

Bilden ein Liegenschaftsverkauf (hier: gegen einen beträchtlich unter dem wahren Verkehrswert liegenden Kaufpreis) und die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach dem Willen der Vertragsparteien eine Einheit und ist deren gleichzeitige Einverleibung bedungen, kann ein in diesem Sinn einheitliches Verfügungsgeschäft nur einheitlich und nicht „zerlegt“ (hier: nur Anfechtung des Belastungs- und Veräußerungsverbots) angefochten werden.

Bei Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Veräußerers im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft liegt Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG nahe.

  • § 27 KO/IO
  • § 29 KO/IO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 08.11.2011, 3 Ob 181/11f
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 28 KO/IO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 11.08.2010, 4 Cg 74/10k
  • OLG Linz, 06.06.2011, 1 R 190/10g
  • JBL 2012, 191
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 97 GBG
  • Arbeitsrecht

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