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Rückzession an den Kläger kein Fall des § 234 ZPO
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 1322 Wörter
- Seiten 188-190
- https://doi.org/10.1007/s00503-012-0185-3
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inkl MwSt§ 234 ZPO behandelt in Ansehung des Klägers den Fall, dass dieser nach Streitanhängigkeit seine materielle Berechtigung verliert, trotzdem aber seine Prozessführungsbefugnis behält. Wird dem Kläger, der bei Klageeinbringung infolge Zession der streitgegenständlichen Forderung materiell nicht mehr berechtigt war, die Forderung vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung rückzediert, verhält es sich umgekehrt. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Streitverhandlung; dies gilt auch für die Beurteilung eines Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Rückzession.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 234 ZPO
- JBL 2012, 188
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Graz, 01.12.2010, 6 R 79/10z
- OGH, 12.10.2011, 3 Ob 31/11x
- Arbeitsrecht
- LGZ Graz, 31.03.2010, 19 Cg 3/08f
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