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Grundrechtsverletzung durch Säumigkeit in Haftsachen

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Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben sämtliche am Strafverfahren beteiligte Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere. Eine erst am zwölften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verzögerung und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 9 Abs 2 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 177 Abs 1 StPO
  • JBL 2012, 198
  • OLG Wien, 16.09.2010, 23 Bs 309/10z
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 16.11.2010, 14 Os 154/10v

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