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Karner, Ernst/​Koziol, Helmut

Der Ersatz von Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten von Unternehmern

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Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Händler geliefert, so scheint diese Spaltung von Hersteller- und Händlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Veräußerungskette zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig wird, diese auszutauschen und daher ua Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverhältnis und ihr Vertragspartner, der Händler, ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rsp des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer Überwälzung der Kosten auf den Händler; dessen Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der folgenden Untersuchung erörtern die Autoren die Möglichkeiten einer sachgerechten, den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden Lösung auf Grundlage der allgemeinen Regeln.

  • Karner, Ernst
  • Koziol, Helmut
  • Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
  • JBL 2012, 141
  • § 923 ABGB
  • Veräußerungskette
  • § 924 ABGB
  • Einbaukosten
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • § 1315 ABGB
  • Gewährleistung
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Schadenersatz statt Gewährleistung
  • Produkthaftung
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • Schutzpflichten
  • § 933a ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Endabnehmer
  • § 1294 ABGB
  • § 1313a ABGB
  • § 932 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 922 ABGB
  • reiner Vermögensschaden
  • Werkunternehmer
  • Mangelfolgeschaden

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