Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 750 - 768, Aufsatz

Oberhammer, Paul

Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden

Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH kann am Erfolgsort ein Gerichtsstand für Deliktsklagen bestehen. Besondere Schwierigkeiten macht dabei die Lokalisierung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden, weil die Schädigung des Vermögens (anders als etwa Beschädigung von Sachen) ja keinen faktischen Ort hat. Der vorliegende Beitrag arbeitet die hier maßgebenden Gesichtspunkte heraus, wobei insbesondere auf das Beispiel der derzeit anhängigen (Sammel-)Klagen von Käufern von Kraftfahrzeugen des VW-Konzerns eingegangen wird.

S. 769 - 777, Aufsatz

Komenda, Peter

Zur Ermittlung des Untreueschadens bei Kreditvergaben und Spekulationsgeschäften

Ausgehend von einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung setzt sich dieser Beitrag zuerst mit der Frage auseinander, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung eines Vermögensschadens bei der Untreue maßgeblich ist. Darauf aufbauend werden eine mögliche Einschränkung des Deliktserfolgs der Untreue durch die aktuelle Reform sowie die Frage diskutiert, wann bei Malversationen wie der Kredituntreue die Deliktsvollendung eintritt.

S. 778 - 782, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 725 ABGB

§ 725 ABGB (Bestimmung betreffend die gesetzlich vorgesehene Aufhebung einer letztwilligen Verfügung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgrund Verlusts der Angehörigenstellung) verstößt weder gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (mangels Eröffnung des Schutzbereichs) noch gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

Die Bestimmung, mit der der Gesetzgeber dem vermuteten wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen will, liegt im öffentlichen Interesse und dient darüber hinaus auch dem Ziel der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. § 725 ABGB ist zur Zielerreichung auch geeignet: Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass es üblicherweise nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht, wenn der frühere Angehörige nach ihm erbt. Angesichts dessen, dass es dem Erblasser offensteht, ausdrücklich Gegenteiliges anzuordnen, ist die Bestimmung auch nicht unverhältnismäßig bzw unsachlich.

S. 782 - 783, Rechtsprechung

Unterlassungsanspruch bei Sonnenlichtreflexionen durch Solaranlage

Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB besteht nur insoweit, als die ortsunüblichen Immissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen. Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat.

S. 784 - 786, Rechtsprechung

Kosten zusätzlicher Bauaufsicht bei widersprüchlichem Werkvertrag

Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre.

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 S 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.

S. 787 - 788, Rechtsprechung

Beginn der Freiheitsersitzung durch „Widersetzungsverhalten“ eines erbantrittserklärten Erbanwärters vor Rechtskraft der Einantwortung

Das Recht, die Verlassenschaft zu verwalten und zu vertreten (§ 810 ABGB), umfasst auch die Befugnis, sich der Ausübung einer Servitut im Namen und zugunsten der Verlassenschaft zu widersetzen, weil die Verlassenschaft als eigenständige juristische Person anderenfalls keine Möglichkeit hätte, in den Genuss der kurzen Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zu kommen.

Die „Widersetzungshandlung“ gemäß § 1488 ABGB als „faktische Maßnahme“ ist nicht Sachverfügung iS des § 828 ABGB.

S. 788 - 791, Rechtsprechung

Eingriffshaftung für durch Feuerwehreinsatz verursachte Schäden; Verhältnis zur Amtshaftung

Beim Entschädigungsanspruch nach § 30 Abs 5 NÖ FG (bzw § 27 Abs 1 NÖ FG 2015) handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus einer Eingriffshaftung. Liegen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen vor, nämlich ein Feuerwehreinsatz zur Abwehr örtlicher Gefahren, so besteht für jemanden, der die in dieser Vorschrift erwähnten Maßnahmen dulden musste, der dort normierte verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung auch dann, wenn die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen fehlerhaft und somit insoweit rechtswidrig und schuldhaft waren. Sind in einem solchen Fall auch Amtshaftungsansprüche gegeben, so besteht Anspruchskonkurrenz.

S. 791 - 794, Rechtsprechung

EVÜ: Verbraucherstatut bei Voraus- und Bauspardarlehen, unwirksame Rechtswahl (im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigung)

Ein zwischen einem inländischen (hier: österreichischen) Verbraucher und einer ausländischen (hier: deutschen) Bank abgeschlossenes (und daher eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten iS des Art 1 Abs 1 EVÜ aufweisende) kombiniertes Voraus- und Bauspardarlehen, welches der Finanzierung des Umbaus des vor Ort besichtigten Objekts dient, ist ein Vertrag „zur Finanzierung“ von Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen iS des Art 5 Abs 1 EVÜ.

Die situativen Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 EVÜ sind erfüllt, wenn das vom Unternehmer unterfertigte Vertragswerk dem Verbraucher zugesendet wurde, womit ihm ein Anbot iS des Art 5 Abs 2 EVÜ in seinem Aufenthaltsstaat zuging und in seinem Aufenthaltsstaat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen durch Unterfertigung und Rücksendung erfolgte. In einem solchen Fall darf nach Art 5 Abs 2 EVÜ die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

S. 794 - 795, Rechtsprechung

Rechtsweg für Herausgabe von in Vollziehung des EpidemieG entnommenen Leichenteilen unzulässig

Werden einer Medizinischen Universität bzw einer medizinischen Fakultät gem § 29 Abs 6 UG Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens durch die zuständige Bundesverwaltung vertraglich übertragen (hier: Entnahme und Verwahrung von Gewebeteilen Verstorbener zur epidemiologischen Überwachung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), so wird diese als vertraglich bestelltes Organ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesverwaltung tätig. Bei Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der in dieser Funktion gesetzten Maßnahmen handelt es sich daher um eine Angelegenheit der Verwaltung, für die der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht.

S. 795 - 796, Rechtsprechung

Zuständigkeit für Unterlassungsklagen zwischen Miteigentümern und Wohnungseigentumswerbern

Der Gerichtsstand der gelegenen Sache gemäß § 81 JN steht unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagegegenstand oder nur Klagegrund ist, für Klagen offen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber begehrt vom beklagten Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber die Räumung und die Unterlassung künftiger Nutzung dreier Kfz-Abstellplätze auf der gemeinsamen Liegenschaft).

S. 797 - 799, Rechtsprechung

Stufenklage: Rechnungslegungsbegehren und Zahlungsbegehren als selbständige Ansprüche

Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt. Mit dem Rechnungslegungsbegehren muss noch nicht über das Zahlungsbegehren dem Grunde nach entschieden werden.

S. 799 - 801, Rechtsprechung

Akteneinsicht der Erben bei Verschleuderung des Vermögens zu Lebzeiten des geschäftsunfähigen Erblassers

Die Gewährung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit zur Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers soll die vom Erblasser erwünschte Zuordnung von Nachlassgegenständen nach seinem Tod gewährleisten. Verschenkt oder „verschleudert“ eine geschäftsunfähige Person große Teile ihres Vermögens aber bereits zu Lebzeiten, kann dies zur Folge haben, dass ihr (potentieller) Nachlass massiv reduziert wird, was ihren letzten Willen stark relativiert. Wollen die Erben aufzeigen, dass die zu Lebzeiten des Betroffenen gesetzten Handlungen seinem wahren (nicht durch eine allfällige Erkrankung beeinflussten) Willen widersprechen, ist ihnen auch Einsicht in jene Aktenteile zu gewähren, die den Gesundheitszustand des Erblassers betreffen.

S. 801 - 805, Rechtsprechung

Kündigung eines Universitätsprofessors: Kompetenz des Rektors

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors, nicht des Rektorats.

S. 805 - 809, Rechtsprechung

Salimi, Farsam

Besondere Fähigkeiten oder Mittel als Gewerbsmäßigkeitsmerkmal

Ein Mittel legt dann eine „wiederkehrende Begehung“ nahe, wenn es von der Professionalität des Täters zeugt. Es ist „besonders“, wenn sein „Mitführen“ situationsbezogen ungewöhnlich und mit geübter oder wohlüberlegter Herangehensweise des Täters erklärt werden kann. Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann unter § 70 Abs 1 Z 1 StGB fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. Der Einsatz eines nicht für den Personentransport zugelassenen Lieferwagens bei Schleppereifahrten mit im Frachtraum beförderten Fremden ist als ein von § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfasstes Mittel zu qualifizieren.

S. 809 - 812, Rechtsprechung

Vermögensschaden, Tatvollendungszeitpunkt und Einwilligung bei der Untreue

Die Änderung des Wortlauts des § 153 Abs 1 StGB vom Begriff des Vermögensnachteils zu jenem des Vermögensschadens durch das StRÄG 2015 war nicht inhaltlicher Natur, sondern diente bloß der Vereinheitlichung der Terminologie des § 153 StGB. Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ ist auf den „Vermögensschaden“ uneingeschränkt anwendbar.

Die Judikatur stellt bei iS des § 153 StGB missbräuchlichen Kreditvergaben hinsichtlich der Tatvollendung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kreditschuld ab. Der Umstand, dass die Rsp dabei ursprünglich (nicht nur den Vertragsabschluss, sondern) auch die Zuzählung der Kreditvaluta verlangte, resultiert daraus, dass vor dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 28/2010 geschlossene Kreditverträge Realverträge waren, wogegen der Kreditvertrag (als Unterfall des Darlehensvertrags [§§ 983 ff ABGB]) nunmehr als Konsensualvertrag konzipiert ist.

Entsprechendes gilt für Spekulationsgeschäfte, sofern sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen negativen Vermögenswert darstellen.

Lässt eine Handlungsanweisung des Machtgebers keinen Handlungsspielraum, ist in aller Regel jeder Verstoß gegen sie als unvertretbar zu werten. Die Neufassung des § 153 Abs 2 StGB sieht für die Einwilligung des wirtschaftlich Berechtigten keine Sonderregel vor, sodass nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts eine nach Tatzeitpunkt erfolgte „Einwilligung“ für die Beurteilung der Vertretbarkeit des Regelverstoßes unerheblich ist.

S. 812 - 813, Rechtsprechung

Verkaufserlös eines Vermögensgegenstands des Hilfeempfängers unterhalb des Freibetrags ist kein Einkommen

§ 7 Sbg MindestsicherungsG, der den Einsatz von eigenem Vermögen regelt, geht davon aus, dass eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die zum einen bestimmte Gegenstände betreffen, zum anderen einen Freibetrag betreffend Ersparnisse und sonstiges – ausgenommen unbewegliches – Vermögen einräumen (§ 7 Abs 1 Z 4 leg cit). Demnach hat eine hilfsbedürftige Person, sofern sie verpflichtet ist, verwertbares Vermögen einzusetzen, einen Anspruch auf einen nicht zu verwertenden Freibetrag in der genannten Höhe. Bei Verwertung von Vermögen des Hilfeempfängers ist jedenfalls der Freibetrag nach § 7 Abs 1 Z 4 leg cit anzurechnen. Ein vorhandener Vermögenswert unterliegt daher dem Regime des § 7 Sbg MindestsicherungsG auch dann noch, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen iS des § 6 Sbg MindestsicherungsG kommt nicht in Betracht.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 2, Februar 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €