Kosten zusätzlicher Bauaufsicht bei widersprüchlichem Werkvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 3100 Wörter
- Seiten 784 -786
- https://doi.org/10.33196/jbl201812078401
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Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre.
Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 S 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.
- JBL 2018, 784
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- HG Wien, 20.04.2017, 29 Cg 89/14d
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 25.04.2018, 2 Ob 230/17p
- OLG Wien, 30.10.2017, 5 R 90/17t
- § 1168a ABGB
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