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Zuständigkeit für Unterlassungsklagen zwischen Miteigentümern und Wohnungseigentumswerbern

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Der Gerichtsstand der gelegenen Sache gemäß § 81 JN steht unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagegegenstand oder nur Klagegrund ist, für Klagen offen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber begehrt vom beklagten Miteigentümer und Wohnungseigentumswerber die Räumung und die Unterlassung künftiger Nutzung dreier Kfz-Abstellplätze auf der gemeinsamen Liegenschaft).

  • LGZ Wien, 10.11.2017, 12 Cg 70/17b
  • OGH, 23.03.2018, 8 Ob 10/18f
  • § 81 JN
  • JBL 2018, 795
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 18.12.2017, 11 R 195/17b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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