Zum Hauptinhalt springen

Vermögensschaden, Tatvollendungszeitpunkt und Einwilligung bei der Untreue

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Änderung des Wortlauts des § 153 Abs 1 StGB vom Begriff des Vermögensnachteils zu jenem des Vermögensschadens durch das StRÄG 2015 war nicht inhaltlicher Natur, sondern diente bloß der Vereinheitlichung der Terminologie des § 153 StGB. Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ ist auf den „Vermögensschaden“ uneingeschränkt anwendbar.

Die Judikatur stellt bei iS des § 153 StGB missbräuchlichen Kreditvergaben hinsichtlich der Tatvollendung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kreditschuld ab. Der Umstand, dass die Rsp dabei ursprünglich (nicht nur den Vertragsabschluss, sondern) auch die Zuzählung der Kreditvaluta verlangte, resultiert daraus, dass vor dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 28/2010 geschlossene Kreditverträge Realverträge waren, wogegen der Kreditvertrag (als Unterfall des Darlehensvertrags [§§ 983 ff ABGB]) nunmehr als Konsensualvertrag konzipiert ist.

Entsprechendes gilt für Spekulationsgeschäfte, sofern sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen negativen Vermögenswert darstellen.

Lässt eine Handlungsanweisung des Machtgebers keinen Handlungsspielraum, ist in aller Regel jeder Verstoß gegen sie als unvertretbar zu werten. Die Neufassung des § 153 Abs 2 StGB sieht für die Einwilligung des wirtschaftlich Berechtigten keine Sonderregel vor, sodass nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts eine nach Tatzeitpunkt erfolgte „Einwilligung“ für die Beurteilung der Vertretbarkeit des Regelverstoßes unerheblich ist.

  • Öffentliches Recht
  • § 153 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 11.10.2017, 13 Os 55/17p
  • JBL 2018, 809
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Salzburg, 06.10.2016, 38 Hv 76/16k
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!