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EVÜ: Verbraucherstatut bei Voraus- und Bauspardarlehen, unwirksame Rechtswahl (im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigung)

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Ein zwischen einem inländischen (hier: österreichischen) Verbraucher und einer ausländischen (hier: deutschen) Bank abgeschlossenes (und daher eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten iS des Art 1 Abs 1 EVÜ aufweisende) kombiniertes Voraus- und Bauspardarlehen, welches der Finanzierung des Umbaus des vor Ort besichtigten Objekts dient, ist ein Vertrag „zur Finanzierung“ von Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen iS des Art 5 Abs 1 EVÜ.

Die situativen Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 EVÜ sind erfüllt, wenn das vom Unternehmer unterfertigte Vertragswerk dem Verbraucher zugesendet wurde, womit ihm ein Anbot iS des Art 5 Abs 2 EVÜ in seinem Aufenthaltsstaat zuging und in seinem Aufenthaltsstaat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen durch Unterfertigung und Rücksendung erfolgte. In einem solchen Fall darf nach Art 5 Abs 2 EVÜ die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

  • Art 5 Abs 1 EVÜ
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2018, 791
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.05.2018, 1 Ob 21/18x
  • OLG Innsbruck, 03.11.2017, 11 R 145/17h
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 14.07.2017, 41 Cg 56/16b

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