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Verkaufserlös eines Vermögensgegenstands des Hilfeempfängers unterhalb des Freibetrags ist kein Einkommen

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§ 7 Sbg MindestsicherungsG, der den Einsatz von eigenem Vermögen regelt, geht davon aus, dass eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die zum einen bestimmte Gegenstände betreffen, zum anderen einen Freibetrag betreffend Ersparnisse und sonstiges – ausgenommen unbewegliches – Vermögen einräumen (§ 7 Abs 1 Z 4 leg cit). Demnach hat eine hilfsbedürftige Person, sofern sie verpflichtet ist, verwertbares Vermögen einzusetzen, einen Anspruch auf einen nicht zu verwertenden Freibetrag in der genannten Höhe. Bei Verwertung von Vermögen des Hilfeempfängers ist jedenfalls der Freibetrag nach § 7 Abs 1 Z 4 leg cit anzurechnen. Ein vorhandener Vermögenswert unterliegt daher dem Regime des § 7 Sbg MindestsicherungsG auch dann noch, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen iS des § 6 Sbg MindestsicherungsG kommt nicht in Betracht.

  • Öffentliches Recht
  • § 6 Sbg MindestsicherungsG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 812
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 Sbg MindestsicherungsG
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 25.05.2018, Ra 2017/10/0135
  • Arbeitsrecht

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