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JBL

Juristische Blätter

Heft 3, März 2023, Band 145

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 149, Aufsatz

Reischauer, Rudolf

Folgen des Rücktritts vom Vergleich infolge Leistungsstörung

Die OGH-Entscheidung 3 Ob 148/20s hat die Probleme der Wirkung einer Leistungsstörung bezüglich der aus einem Vergleich neu geschuldeten Leistung umfassend aufgerollt. Dies vor allem auch im Hinblick auf ältere Rsp. Der vorliegende Beitrag geht nun insbesondere auf die Frage ein, ob die Vertragsauflösung wegen Leistungsstörung wieder zur Rechtslage vor Abschluss des Vergleichs führt und verneint dies grundsätzlich, er sucht vielmehr die Lösung der Probleme auf der Basis des wirksamen Vergleichs.

S. 157 - 163, Rechtsprechung

Abweisung des von zahlreichen Kreditinstituten gestellten Antrags auf Aufhebung von Regelungen über das (zinslose) Kreditmoratorium während der COVID-19-Pandemie

Die gesetzliche Regelung über das „zinslose Kreditmoratorium“ stellt durch die Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen in laufenden Verträgen unter Kostentragung durch die Kreditgeber einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie und damit das Eigentumsgrundrecht dar. Der Eingriff ist aber verhältnismäßig, da Rechtfertigungsgründe – insbesondere der Schutz von Verbrauchern und Kleinstunternehmern – bestehen, die Regelung nur im Fall einer unzumutbaren Lage des Kreditnehmers anzuwenden war und den Nachteilen aus dem Kreditmoratorium Maßnahmen gegenüberstanden, die eine hinreichende Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bewirkten.

S. 163 - 167, Rechtsprechung

Kein Kollisionskurator wegen Mitgesellschafterstellung eines Kindes und dessen Obsorgeberechtigten

Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind und damit gleichsam prophylaktisch die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können (hier: Beteiligung von minderjährigen Kindern und obsorgeberechtigter Mutter an einer GmbH).

Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Obsorge entsprechend den Interessen des Kindes ausgeübt wird. Auch bei einer Beteiligung von Obsorgeberechtigtem und Kind an einer Gesellschaft ist grundsätzlich ein Interesseneinklang zu erwarten, ist doch das Wohlergehen der Gesellschaft im Interesse beider.

Dem Schutzberechtigten kommt im Verfahren über die Beendigung der Kollisionskuratel Parteistellung zu.

S. 167 - 170, Rechtsprechung

Anforderungen an die eigenhändige Nuncupatio

Die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt, und damit insbesondere eine größere Sicherheit gegen Fälschungen durch graphologische Zuordnung zum Testator herbeigeführt werden sollte. Der Umstand, dass eine graphologische Zuordnung zum Erblasser möglich ist, reicht ebenso wenig zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 1 ABGB aus wie das Vorliegen einer bloß mündlichen bzw ausdrücklichen, aber nicht schriftlichen Bekräftigung. Inhaltlich muss der Zusatz eine Bestätigung des Erblassers enthalten, dass die betreffende „Urkunde“ gerade seinen letzten Willen beinhalte (hier: „Das ich bleib daf ist mein Wille“).

Ob ein Schreiben leserlich ist und welchen Inhalt es hat, ist eine Tatfrage.

Das Vorhandensein mehrerer Gegner, die sich auf unterschiedliche Anspruchsgründe berufen, führt unter entsprechender Anwendung der Regeln über die Verfahrensverbindung dazu, dass der Antragsteller von zwei gegnerischen Gruppen jeweils die Hälfte seiner Kosten ersetzt erhält. Innerhalb der Gruppe verteilt sich der Kostenersatz nach Köpfen.

Da § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung findet, ist das Kostenverzeichnis umfassend zu prüfen.

S. 170 - 173, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Voraussetzung einer Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum

Es darf durch die Begründung von Wohnungseigentum zu keiner beträchtlichen Wertminderung der bisherigen Miteigentumsanteile kommen. Bei Beurteilung der Frage, ob mit der Begründung von Wohnungseigentum eine Wertminderung verbunden ist, ist die Summe der Werte der bisherigen Miteigentumsanteile und nicht der Verkehrswert der fiktiv im Alleineigentum stehenden Liegenschaft heranzuziehen.

S. 173 - 176, Rechtsprechung

Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung nach Rücktritt vom Vergleich

Ein Rücktritt nach § 918 ABGB von einem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung lässt die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt.

S. 176 - 179, Rechtsprechung

Vollausnahme vom MRG für sozialpädagogisch betreutes Wohnen / venire contra factum proprium

Die Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 1a MRG beinhaltet zwei Tatbestandselemente in Form einer personellen sowie einer sachlichen Anknüpfung, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss es sich beim Vermieter um eine karitative oder humanitäre Organisation handeln, und zweitens wird verlangt, dass die Vermietung im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens erfolgt.

Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 2 Z 1a MRG kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt dann das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iS des § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen.

Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem ein Anwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, nämlich die Krisenwohnung zu den bisherigen Bedingungen iS des § 1 Abs 2 Z 1a MRG kurzfristig für den Betroffenen erhalten zu wollen, erweckt hat. Nunmehr den Standpunkt einzunehmen, dass Absicht und Äußerungen des Betroffenen darauf gerichtet gewesen wären, einen „normalen“ Untermietvertrag abzuschließen, gerade weil er sich nicht an die vertraglich übernommenen Verpflichtungen halte, die sozialpädagogischen Betreuungsleistungen anzunehmen, wäre in diesem Lichte als widersprüchliches und damit im Ergebnis rechtsmissbräuchliches Verhalten (venire contra factum proprium) anzusehen.

S. 180 - 183, Rechtsprechung

Eigene Rechtsmittelfrist des Nebenintervenienten bei Beitritt im Rechtsmittelverfahren?

Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist unter der Voraussetzung zu, dass einerseits seine Nebenintervention nicht bereits im Vorprüfungsverfahren amtswegig vom Gericht zurückgewiesen, sondern die Beitrittserklärung in der Folge – wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei – an die Prozessparteien zugestellt wird, und andererseits die Hauptpartei fristgerecht ihrerseits Rechtsmittel erhoben hat.

S. 183 - 184, Rechtsprechung

Keine Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung im Verlassenschaftsverfahren

Ein Feststellungsbegehren ist im Außerstreitverfahren nur möglich, wenn dies in der materiellen Rechtslage angelegt ist; dies trifft auf einen verfahrensrechtlichen Antrag betreffend die Parteistellung nicht zu. Über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Pflichtteilsprozess zu entscheiden; die Frage der Pflichtteilsberechtigung ist im Verlassenschaftsverfahren bei Anträgen nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Eine Rechtsgrundlage zur Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung besteht nicht.

S. 184 - 187, Rechtsprechung

Depurierungsauftrag bei übermäßiger Belastung eines Miteigentumsanteils im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft

Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352–352c EO ergebenden Abweichungen. Der Ersteher erwirbt originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum.

Gemäß § 352a Abs 2 EO sind die Lasten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind; davon abweichende Versteigerungsbedingungen sind unzulässig. Lasten, die auf der Liegenschaft haften und auf den Ersteher „von Rechts wegen übergehen“, also von ihm ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, finden ihren Niederschlag in einem geringeren Schätzwert der Liegenschaft, weil der Verkehrswert der Liegenschaft – entsprechend der Regelung des § 143 Abs 2 EO – unter Bedachtnahme darauf zu ermitteln ist, dass die Belastung aufrecht bleibt.

Eine vom Ersteher zu übernehmende Last auf der Liegenschaft mindert den erzielbaren Erlös, auch wenn die Last nur einen Miteigentumsanteil betrifft; diesem, den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil ist vor der Versteigerung durch einen entsprechend hoch anzusetzenden Ausrufungspreis oder durch einen Depurierungsauftrag (Auftrag zur Lastenfreistellung) oder danach durch die Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen. Daran hat weder die EO-Novelle 2000 noch die mit 01.07.2021 in Kraft getretene Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) etwas geändert.

S. 187 - 190, Rechtsprechung

Anfechtung der Einbringung eines Teilbetriebs nach § 29 Z 1 IO?

Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an welcher der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Tatbestand des § 29 Z 1 IO nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist.

S. 190 - 191, Rechtsprechung

Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG I

Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen entfällt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe.

Auch im Fall einer altersbedingten Reduktion der Mindeststrafdrohung gemäß § 36 StGB ist der auf dieselbe Altersgruppe abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) zu beachten.

Bei einem Eindringen in die Wohnstätte eines an Altersdemenz leidenden Opfers, der Anwesenheit in diesem geschützten Bereich über einen Zeitraum von zumindest zwei Stunden und den mit der Tat verbundenen psychischen Folgen beim Opfer (posttraumatische Belastungsstörung und Schock) kann der Unrechtsgehalt der Tat, auch wenn sich die Angeklagten schwerer Gewalt enthalten haben, keineswegs als „unterdurchschnittlich“ angesehen werden.

S. 191 - 194, Rechtsprechung

Birklbauer, Alois

Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG II

Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ iS von § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt.

Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 Abs 1 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB die Verhängung einer Zusatzstrafe unterlassen und solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen, hat das Gericht seine Strafbefugnis überschritten, wodurch Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO vorliegt, selbst wenn die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt.

S. 195 - 196, Rechtsprechung

Mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts und Imstichlassen eines Verletzten: keine Doppelverfolgung

Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen iS der EMRK angesehen werden können, so liegt nach der Rsp des EGMR kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich (hier: die Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO – mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes – und die strafrechtliche Verfolgung wegen Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB verfolgen unterschiedliche Zwecke und es werden völlig unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt; aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren auch vorhersehbar).

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