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Keine Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung im Verlassenschaftsverfahren

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Ein Feststellungsbegehren ist im Außerstreitverfahren nur möglich, wenn dies in der materiellen Rechtslage angelegt ist; dies trifft auf einen verfahrensrechtlichen Antrag betreffend die Parteistellung nicht zu. Über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Pflichtteilsprozess zu entscheiden; die Frage der Pflichtteilsberechtigung ist im Verlassenschaftsverfahren bei Anträgen nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Eine Rechtsgrundlage zur Feststellung der (konkreten) Pflichtteilsberechtigung besteht nicht.

  • BG Salzburg, 22.02.2022, 20 A 24/20d
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 183
  • § 778 ABGB
  • OGH, 25.10.2022, 2 Ob 168/22b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 804 ABGB
  • LG Salzburg, 14.07.2022, 21 R 84/22g
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 812 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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