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Mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts und Imstichlassen eines Verletzten: keine Doppelverfolgung

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Werden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt, die als Strafen iS der EMRK angesehen werden können, so liegt nach der Rsp des EGMR kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich (hier: die Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO – mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes – und die strafrechtliche Verfolgung wegen Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB verfolgen unterschiedliche Zwecke und es werden völlig unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt; aufgrund der gesetzlichen Determinierung waren die Verfahren auch vorhersehbar).

  • § 4 Abs 1 lit c StVO
  • JBL 2023, 195
  • VwGH, 22.06.2022, Ra 2021/02/0241
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK
  • Arbeitsrecht

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