Kein Kollisionskurator wegen Mitgesellschafterstellung eines Kindes und dessen Obsorgeberechtigten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 4193 Wörter
- Seiten 163 -167
- https://doi.org/10.33196/jbl202303016301
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Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind und damit gleichsam prophylaktisch die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können (hier: Beteiligung von minderjährigen Kindern und obsorgeberechtigter Mutter an einer GmbH).
Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Obsorge entsprechend den Interessen des Kindes ausgeübt wird. Auch bei einer Beteiligung von Obsorgeberechtigtem und Kind an einer Gesellschaft ist grundsätzlich ein Interesseneinklang zu erwarten, ist doch das Wohlergehen der Gesellschaft im Interesse beider.
Dem Schutzberechtigten kommt im Verfahren über die Beendigung der Kollisionskuratel Parteistellung zu.
- LG Wels, 13.10.2021, 21 R 176/21p
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- JBL 2023, 163
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