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Depurierungsauftrag bei übermäßiger Belastung eines Miteigentumsanteils im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft

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Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352–352c EO ergebenden Abweichungen. Der Ersteher erwirbt originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum.

Gemäß § 352a Abs 2 EO sind die Lasten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind; davon abweichende Versteigerungsbedingungen sind unzulässig. Lasten, die auf der Liegenschaft haften und auf den Ersteher „von Rechts wegen übergehen“, also von ihm ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, finden ihren Niederschlag in einem geringeren Schätzwert der Liegenschaft, weil der Verkehrswert der Liegenschaft – entsprechend der Regelung des § 143 Abs 2 EO – unter Bedachtnahme darauf zu ermitteln ist, dass die Belastung aufrecht bleibt.

Eine vom Ersteher zu übernehmende Last auf der Liegenschaft mindert den erzielbaren Erlös, auch wenn die Last nur einen Miteigentumsanteil betrifft; diesem, den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil ist vor der Versteigerung durch einen entsprechend hoch anzusetzenden Ausrufungspreis oder durch einen Depurierungsauftrag (Auftrag zur Lastenfreistellung) oder danach durch die Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen. Daran hat weder die EO-Novelle 2000 noch die mit 01.07.2021 in Kraft getretene Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) etwas geändert.

  • BG Josefstadt, 20.01.2022, 22 E 57/16g
  • OGH, 08.09.2022, 3 Ob 123/22t
  • LGZ Wien, 04.05.2022, 46 R 35/22w
  • Öffentliches Recht
  • § 143 Abs 2 EO
  • § 352a Abs 2 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2023, 184
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 237 EO

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