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Birklbauer, Alois

Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG II

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Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ iS von § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt.

Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 Abs 1 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB die Verhängung einer Zusatzstrafe unterlassen und solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen, hat das Gericht seine Strafbefugnis überschritten, wodurch Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO vorliegt, selbst wenn die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt.

  • Birklbauer, Alois
  • § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
  • § 19 Abs 4 JGG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 36 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 31 StGB
  • § 5 Z 4 JGG
  • § 142 Abs 1 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 191
  • § 19 Abs 1 JGG
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 14.07.2021, 36 Hv 19/21b
  • OGH, 28.04.2022, 12 Os 140/21m

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