


Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG II
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3626 Wörter, Seiten 191-194
30,00 €
inkl MwSt




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Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ iS von § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt.
Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 Abs 1 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB die Verhängung einer Zusatzstrafe unterlassen und solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen, hat das Gericht seine Strafbefugnis überschritten, wodurch Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO vorliegt, selbst wenn die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt.
-
- Birklbauer, Alois
-
- § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
- § 19 Abs 4 JGG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 36 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 31 StGB
- § 5 Z 4 JGG
- § 142 Abs 1 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 191
- § 19 Abs 1 JGG
- Arbeitsrecht
- LG Innsbruck, 14.07.2021, 36 Hv 19/21b
- OGH, 28.04.2022, 12 Os 140/21m
Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ iS von § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt.
Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 Abs 1 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB die Verhängung einer Zusatzstrafe unterlassen und solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen, hat das Gericht seine Strafbefugnis überschritten, wodurch Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO vorliegt, selbst wenn die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt.
- Birklbauer, Alois
- § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
- § 19 Abs 4 JGG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 36 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 31 StGB
- § 5 Z 4 JGG
- § 142 Abs 1 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 191
- § 19 Abs 1 JGG
- Arbeitsrecht
- LG Innsbruck, 14.07.2021, 36 Hv 19/21b
- OGH, 28.04.2022, 12 Os 140/21m