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Anforderungen an die eigenhändige Nuncupatio

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Die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt, und damit insbesondere eine größere Sicherheit gegen Fälschungen durch graphologische Zuordnung zum Testator herbeigeführt werden sollte. Der Umstand, dass eine graphologische Zuordnung zum Erblasser möglich ist, reicht ebenso wenig zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 1 ABGB aus wie das Vorliegen einer bloß mündlichen bzw ausdrücklichen, aber nicht schriftlichen Bekräftigung. Inhaltlich muss der Zusatz eine Bestätigung des Erblassers enthalten, dass die betreffende „Urkunde“ gerade seinen letzten Willen beinhalte (hier: „Das ich bleib daf ist mein Wille“).

Ob ein Schreiben leserlich ist und welchen Inhalt es hat, ist eine Tatfrage.

Das Vorhandensein mehrerer Gegner, die sich auf unterschiedliche Anspruchsgründe berufen, führt unter entsprechender Anwendung der Regeln über die Verfahrensverbindung dazu, dass der Antragsteller von zwei gegnerischen Gruppen jeweils die Hälfte seiner Kosten ersetzt erhält. Innerhalb der Gruppe verteilt sich der Kostenersatz nach Köpfen.

Da § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung findet, ist das Kostenverzeichnis umfassend zu prüfen.

  • BG Baden, 27.04.2022, 20 A 34/20f
  • § 54 Abs 1a ZPO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 167
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 579 Abs 1 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.10.2022, 2 Ob 167/22f
  • LG Wiener Neustadt, 26.07.2022, 16 R 149/22h
  • Arbeitsrecht

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