Die nationalen Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen werden zunehmend durch die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Klausel-RL determiniert. Einer geltungserhaltenden Reduktion missbräuchlicher Klauseln steht die RL entgegen. Unklar ist, ob eine Lücke infolge Missbräuchlichkeit von Klauseln durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung aufgefüllt werden kann. Der Beitrag bereitet die einschlägige Rechtsprechung des EuGH auf, leitet daraus ein Konzept ab und untersucht, inwieweit die europäischen Vorgaben bereits in die nationale Rechtsprechung Einzug gefunden haben.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 554 - 559, Aufsatz
Ein Ende der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG bei Kleindealern?
Nach einer verstärkten Senatsentscheidung des OGH lässt sich die von ihm entwickelte Abtrennungsjudikatur nicht mehr aufrechterhalten. Eine Anwendung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG sei daher auf die sogenannten Kleindealer nicht mehr möglich. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass diese Konsequenz nicht zwingend ist; der Abtrennungsjudikatur bedarf es zur Aufrechterhaltung der Anwendung der betreffenden Qualifikation auf Kleindealer nicht.
S. 560 - 566, Aufsatz
Bankgeheimnis, Datenschutz und Zession – eine spannungsvolle Dreiecksbeziehung?
S. 568 - 572, Rechtsprechung
Keine Verfassungswidrigkeit des Verbandsverfahrens nach § 28 Abs 1 KSchG
Gegen das Verbandsverfahren nach § 28 Abs 1 KSchG bestehen vor dem Hintergrund des Art 94 Abs 1 und des Art 83 Abs 2 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die nebeneinander bestehende Kontrolle der AGB von Energieversorgern durch die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte betrifft zwar teilweise dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch dieselbe Rechtssache: Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Angesichts präziser Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits liegt auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor.
Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (§ 553 ABGB).
Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig.
Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig ausdrücken (hier: Besiegelung des Kaufwillens durch Handschlag), ohne die früher im Zuge der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen.
Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt (hier: mündlich geschlossener Liegenschaftskaufvertrag).
Schlechte Bonität begründet kein Mitverschulden.
S. 578 - 580, Rechtsprechung
Rechtsmissbräuchlicher Rücktritt vom Haustürgeschäft („Secondhand-Polizzen“)
Es gehört nicht zu den Rechtsschutzzielen, die mit der Einräumung eines Rücktrittsrechts bei Haustürgeschäften verfolgt werden, dem Käufer eines Finanzprodukts bloß aufgrund fehlender Belehrung die Möglichkeit zu eröffnen, sich Jahre später ohne jeglichen Bezug zu den Umständen des Vertragsabschlusses von einem Anlagerisiko zu befreien, das er beim Kauf auf sich genommen hat.
Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer gebotenen Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
S. 580 - 583, Rechtsprechung
Keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten
Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten.
Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise im Zivilprozess hat mit der Frage der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung über derartige rechtswidrige Handlungen und der Durchsetzbarkeit einer daraus abgeleiteten Entgeltverpflichtung nichts zu tun.
In der Revision kann die unterbliebene Rechtsrüge zu im Berufungsverfahren nicht oder nicht gehörig bekämpften selbständigen Streitpunkten nicht nachgeholt werden.
Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen. Dabei handelt es sich nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich beim Haushaltsführer eingetreten ist.
Die Haushaltsführung zugunsten eines nicht Unterhaltsberechtigten ist sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußert, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssen. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs kommt es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten der Haushaltsführende familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte.
Die Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs ist von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.
§ 29 IPRG sieht vor, dass dann, wenn der Nachlass nach dem in § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht erblos ist oder er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde, an die Stelle dieses Rechts das Recht jeweils des Staats tritt, in dem sich das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. In Fällen der Erblosigkeit entscheidet über das Schicksal des Nachlasses das Recht des jeweiligen Lageorts unter Berücksichtigung allfälliger Rück- und Weiterverweisungen; auf die Frage, ob überhaupt Erblosigkeit vorliegt, findet das Recht des Lageorts nicht Anwendung. Damit hängt die Frage, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das dem Erblasser gehörende, im Zeitpunkt seines Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iS von § 29 IPRG nach österreichischem Recht (als jenes des Belegenheitsstaats) zu beurteilen ist, davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.
S. 587 - 589, Rechtsprechung
Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ iS der EuErbVO
Rechtliche Konsequenz der Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ ist – neben der Bindung an die Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO – die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der von diesen gesetzten Maßnahmen nach den Art 39 ff EuErbVO. Ist die Behörde oder Person demgegenüber nicht als Gericht zu qualifizieren, richtet sich die Wirksamkeit der von ihnen gesetzten Maßnahmen nach jenem Recht, das von den Kollisionsnormen des Kapitels III der EuErbVO berufen wird. Allenfalls kann eine von einer solchen Person oder Stelle errichtete Urkunde als öffentliche Urkunde iS von Art 3 Abs 1 lit i EuErbVO zu qualifizieren sein.
Die Tätigkeit der von einem italienischen Gericht bestellten Kuratorin für den ruhenden Nachlass (Art 528 ff CC) erfüllt nicht die Kriterien eines gerichtlichen Verfahrens iS des Art 3 Abs 2 EuErbVO.
Ergänzt der Kläger das zunächst allein gestellte Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises um ein Aufhebungsbegehren samt Zug-um-Zug-Rückabwicklung, macht er damit keinen neuen Anspruch geltend. Die Aufnahme des Begehrens auf Aufhebung des Vertrags zusätzlich zum Leistungsbegehren ändert den Streitgegenstand nicht.
Die Tatbestandswirkung gehört nicht zu den prozessualen, sondern zu den materiell-rechtlichen Urteilswirkungen. Die „Anerkennung“ der Tatbestandswirkung eines Urteils richtet sich nach dem anwendbaren Sachrecht.
Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich wäre.
Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Mit einer Judikaturänderung muss daher stets gerechnet werden, weil das Streben nach bestmöglicher Rechtserkenntnis über den Vertrauensschutz zu stellen ist. Dass die Entscheidung eines ausländischen (hier: slowenischen) Höchstgerichts eine Rechtsprechungswende herbeiführt, ist nicht als Umstand zu werten, der das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzen würde.
S. 594 - 597, Rechtsprechung
Betriebsrat zur Überwachung der Einhaltung von Betriebsübungen berechtigt
Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch iS von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.
Das Überwachungsrecht des Betriebsrates erfasst somit auch die Überwachung der Einhaltung einer konkreten betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber.
Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.
Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab.
Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. Ist eine sichere Aussage, ob die Tat vor oder nach der Beschlussfassung über die bedingte Entlassung begangen wurde, nicht möglich, kommt ein Widerruf (und demzufolge auch eine Verlängerung der Probezeit) nicht in Betracht.
S. 600 - 601, Rechtsprechung
Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Verjährung der Strafbarkeit im Medienstrafrecht
Obgleich die Einziehung (Löschung) nach § 33 MedienG (auch) den Charakter einer vorbeugenden bzw sichernden Maßnahme hat, tritt § 57 Abs 4 StGB gegenüber der Spezialvorschrift (§ 28 MedienG) des § 33 Abs 2 MedienG zurück, womit die Einziehung im objektiven Verfahren unabhängig von der allfälligen Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat möglich ist. Die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) ist nach dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat nicht zulässig. Mit Blick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungszwecke ist eine Differenzierung in Ansehung der Zulässigkeit dieser Maßnahmen durch den Ausschluss der Geltung des § 57 Abs 4 StGB in Bezug auf die Spezialnorm des § 33 Abs 2 MedienG (Einziehung), nicht aber auch in Bezug auf § 34 Abs 3 MedienG (Urteilsveröffentlichung) sachgerecht.
S. 601 - 602, Rechtsprechung
Fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit bei schwerer Sehbeeinträchtigung
Es ist offenkundig, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer Schussabgabe gehört, entgegensteht.
S. 603 - 605, Korrespondenz
Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Verjährung der Strafbarkeit – Anmerkungen zu OGH 15 Os 159/18y
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