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Keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten

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Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten.

Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise im Zivilprozess hat mit der Frage der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung über derartige rechtswidrige Handlungen und der Durchsetzbarkeit einer daraus abgeleiteten Entgeltverpflichtung nichts zu tun.

In der Revision kann die unterbliebene Rechtsrüge zu im Berufungsverfahren nicht oder nicht gehörig bekämpften selbständigen Streitpunkten nicht nachgeholt werden.

  • § 879 ABGB
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 187/18p
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • LGZ Wien, 28.02.2018, 2 Cg 18/17g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 28.05.2018, 11 R 59/18d
  • § 90 ABGB
  • JBL 2019, 580
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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