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Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Verjährung der Strafbarkeit im Medienstrafrecht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 141
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1773 Wörter, Seiten 600-601

30,00 €

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Obgleich die Einziehung (Löschung) nach § 33 MedienG (auch) den Charakter einer vorbeugenden bzw sichernden Maßnahme hat, tritt § 57 Abs 4 StGB gegenüber der Spezialvorschrift (§ 28 MedienG) des § 33 Abs 2 MedienG zurück, womit die Einziehung im objektiven Verfahren unabhängig von der allfälligen Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat möglich ist. Die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) ist nach dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat nicht zulässig. Mit Blick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungszwecke ist eine Differenzierung in Ansehung der Zulässigkeit dieser Maßnahmen durch den Ausschluss der Geltung des § 57 Abs 4 StGB in Bezug auf die Spezialnorm des § 33 Abs 2 MedienG (Einziehung), nicht aber auch in Bezug auf § 34 Abs 3 MedienG (Urteilsveröffentlichung) sachgerecht.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Innsbruck, 24.01.2018, 6 Bs 286/17k
  • § 34 MedienG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 57 Abs 4 StGB
  • JBL 2019, 600
  • OGH, 27.02.2019, 15 Os 159/18y
  • LG Innsbruck, 21.08.2017, 24 Hv 7/17v
  • § 33 MedienG
  • Arbeitsrecht

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