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Aufrechtbleiben einer letztwilligen Verfügung bei Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft: Andeutungstheorie maßgeblich

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Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (§ 553 ABGB).

Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Innsbruck, 31.07.2018, 55 R 9/18d
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 572
  • § 725 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Rattenberg, 24.11.2017, 7 A 84/17k
  • OGH, 29.04.2019, 2 Ob 192/18a
  • Arbeitsrecht

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