


Keine Verfassungswidrigkeit des Verbandsverfahrens nach § 28 Abs 1 KSchG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 141
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4009 Wörter, Seiten 568-572
30,00 €
inkl MwSt




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Gegen das Verbandsverfahren nach § 28 Abs 1 KSchG bestehen vor dem Hintergrund des Art 94 Abs 1 und des Art 83 Abs 2 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die nebeneinander bestehende Kontrolle der AGB von Energieversorgern durch die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte betrifft zwar teilweise dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch dieselbe Rechtssache: Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Angesichts präziser Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits liegt auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor.
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- § 28 KSchG
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 80 ElWOG
- Art 94 Abs 1 B-VG
- Öffentliches Recht
- § 28a KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2019, 568
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 12.03.2019, G 190/2018
- § 29 KSchG
- § 12 E-ControlG
- Arbeitsrecht
- § 125 GaswirtschaftsG
Gegen das Verbandsverfahren nach § 28 Abs 1 KSchG bestehen vor dem Hintergrund des Art 94 Abs 1 und des Art 83 Abs 2 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die nebeneinander bestehende Kontrolle der AGB von Energieversorgern durch die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte betrifft zwar teilweise dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch dieselbe Rechtssache: Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Angesichts präziser Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits liegt auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor.
- § 28 KSchG
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 80 ElWOG
- Art 94 Abs 1 B-VG
- Öffentliches Recht
- § 28a KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2019, 568
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 12.03.2019, G 190/2018
- § 29 KSchG
- § 12 E-ControlG
- Arbeitsrecht
- § 125 GaswirtschaftsG