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Juristische Blätter

Heft 9, September 2019, Band 141

„Haushaltsführungsschaden“: Verdienstentgang bei Verletzung einer haushaltsführenden Person, die einen nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen mitversorgt

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Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen. Dabei handelt es sich nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich beim Haushaltsführer eingetreten ist.

Die Haushaltsführung zugunsten eines nicht Unterhaltsberechtigten ist sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußert, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssen. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs kommt es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten der Haushaltsführende familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte.

Die Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs ist von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.

  • OGH, 28.03.2019, 2 Ob 179/18i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 583
  • OLG Innsbruck, 28.06.2018, 2 R 78/18i
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 10.03.2018, 7 Cg 60/13p
  • Arbeitsrecht

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