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Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ iS der EuErbVO

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Rechtliche Konsequenz der Qualifikation einer Behörde oder einer Person als „Gericht“ ist – neben der Bindung an die Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO – die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der von diesen gesetzten Maßnahmen nach den Art 39 ff EuErbVO. Ist die Behörde oder Person demgegenüber nicht als Gericht zu qualifizieren, richtet sich die Wirksamkeit der von ihnen gesetzten Maßnahmen nach jenem Recht, das von den Kollisionsnormen des Kapitels III der EuErbVO berufen wird. Allenfalls kann eine von einer solchen Person oder Stelle errichtete Urkunde als öffentliche Urkunde iS von Art 3 Abs 1 lit i EuErbVO zu qualifizieren sein.

Die Tätigkeit der von einem italienischen Gericht bestellten Kuratorin für den ruhenden Nachlass (Art 528 ff CC) erfüllt nicht die Kriterien eines gerichtlichen Verfahrens iS des Art 3 Abs 2 EuErbVO.

  • LGZ Wien, 24.01.2018, 42 R 268/17y
  • OGH, 28.03.2019, 2 Ob 59/18t
  • Öffentliches Recht
  • Art 40 EuErbVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Art 41 EuErbVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 587
  • Art 39 EuErbVO
  • BG Döbling, 27.03.2017, 8 A 32/16v
  • Art 3 EuErbVO
  • Arbeitsrecht

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