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Familienzeitbonus: Frist für Hauptwohnsitzmeldung des Kindes

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Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.

Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab.

  • OGH, 26.03.2019, 10 ObS 121/18v
  • § 1 Abs 7 MeldeG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 597
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 3 Abs 1 MeldeG
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 01.02.2018, 36 Cgs 150/17y
  • OLG Linz, 27.08.2018, 11 Rs 62/18v
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 2 Abs 1 FamZeitbG
  • Arbeitsrecht
  • § 2 Abs 3 FamZeitbG

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