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Rechtsmissbräuchlicher Rücktritt vom Haustürgeschäft („Secondhand-Polizzen“)

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Es gehört nicht zu den Rechtsschutzzielen, die mit der Einräumung eines Rücktrittsrechts bei Haustürgeschäften verfolgt werden, dem Käufer eines Finanzprodukts bloß aufgrund fehlender Belehrung die Möglichkeit zu eröffnen, sich Jahre später ohne jeglichen Bezug zu den Umständen des Vertragsabschlusses von einem Anlagerisiko zu befreien, das er beim Kauf auf sich genommen hat.

Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer gebotenen Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

  • § 879 ABGB
  • JBL 2019, 578
  • § 41a KSchG
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 3 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Innsbruck, 23.11.2017, 40 Cg 37/15z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 25.04.2018, 10 R 10/18y
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 21.11.2018, 7 Ob 133/18m

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