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JBL

Heft 6, Juni 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 337 - 346, Aufsatz

Thomas Klicka

Die Anwendung des Deliktsgerichtsstands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO auf reine Vermögensschäden eines Fahrzeugkäufers

Der Beitrag behandelt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen über reine Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen, die mit einer „Schummelsoftware“ vom Hersteller ausgeliefert wurden.

S. 354 - 355, Aufsatz

Martin Winner

Peter Doralt - 80 Jahre

S. 357 - 360, Rechtsprechung

Aufhebung von § 13a Abs 1 S 2 Oö BMSG

Aufhebung von § 13a Abs 1 S 2 Oö BMSG, LGBl 74/2011 idF 41/2017: Die Berücksichtigung von Personen ohne Leistungsanspruch(-bezug) bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards bei Hausgemeinschaften ist unsachlich.

Im Übrigen Abweisung der Anträge: Die Kürzung des Haushaltsgemeinschaften zukommenden Mindeststandards bei Überschreitung des vorgesehenen Höchstbetrags ist durch die Normierung eines nicht unterschreitbaren Mindestbetrags je Haushaltsangehörigem nicht unsachlich; der Oö Landesgesetzgeber berücksichtigt, dass ungeachtet der jeweiligen Haushaltsgröße und der mit zunehmender Größe eintretenden Synergieeffekte für jede Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich ist.

Gegen das bloße Anknüpfen an das Vorliegen einer „Haushaltsgemeinschaft“ bestehen im Hinblick darauf, dass es Haushaltsgemeinschaften in Form einer bloßen Wohngemeinschaft (in welcher es keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche gibt) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Disposition offen steht, die Größe der Haushaltsgemeinschaft derart festzulegen, dass mit dem gemäß § 13a Abs 1 und 2 Oö BMSG zugewiesenen Betrag eine soziale Notlage vermieden wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

S. 360 - 365, Rechtsprechung

Gefährdung des Kindeswohls durch Verletzung der Schulpflicht (Verweigerung des Schulbesuchs)

Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes.

Durch die Verweigerung des Schulbesuchs ist der Minderjährige im Recht auf Bildung (Art 2 1. ZP EMRK) verletzt. Erwirbt der Minderjährige keine Nachweise über Schulabschlüsse und aller Voraussicht nach auch bis zu seiner Volljährigkeit weder einen Pflichtschulabschluss noch ein Maturazeugnis, ist sein berufliches Fortkommen erheblich beeinträchtigt.

Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen (§ 181 Abs 1 S 1–3 ABGB). Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen (§ 181 Abs 3 ABGB).

Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt (§ 107 Abs 2 S 1 und 3 AußStrG).

Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann in seinem Rechtsmittel gegen den vorläufig wirksamen Beschluss die Abänderung dieser vorläufigen Wirksamkeit nur anregen.

S. 365 - 368, Rechtsprechung

Zurückziehung des Antrags der Finanzprokuratur auf Übergabe der Verlassenschaft (Heimfallsrecht)

Auch eine den Erbantrittserklärungen widersprechende Erklärung der Finanzprokuratur nach § 184 AußStrG (idF vor BGBl I 87/2015) kann das Verfahren über das Erbrecht auslösen.

Der Antrag der Finanzprokuratur auf Übergabe der Verlassenschaft kann – anders als die unwiderrufliche Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) – wirksam zurückgezogen werden.

S. 368 - 370, Rechtsprechung

Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers bei fehlerhafter Ausführung des Zahlungsauftrags

Im Fall der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG aF (idF vor BGBl I 17/2018) ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen.

S. 370 - 378, Rechtsprechung

Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge nach § 67a ASVG

Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach § 67a ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.

§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iS des § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur die Haftung nach § 67 ASVG, nicht aber auch jene nach § 67a ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf § 67a ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ iS des § 68 Abs 2 S 2 ASVG zu werten.

Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers – einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.

S. 378 - 385, Rechtsprechung

Online-Datingportale: Wertersatz bei Rücktritt vom Vertrag; einschränkende Leistungsbeschreibung; Haftungsfreizeichnung

Die Berechnung des verhältnismäßigen Abgeltungsbetrags nach § 16 Abs 1 FAGG hat derart zu erfolgen, dass dieser Anteil am vereinbarten Gesamtpreis (wenn dieser überhöht ist: am marktüblichen Gesamtpreis) jenem Verhältnis entspricht, in dem die erbrachte Dienstleistung zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistung steht. Bei der Berechnung des aliquoten Abgeltungsbetrags ist somit auf den Gesamtumfang der geschuldeten Leistung abzustellen und zu beurteilen, ob dafür eine bestimmte Quantität (ein bestimmtes Volumen) oder die Zeitkomponente maßgebend ist. Kommt es auf die Zeitkomponente an, so ist der Pro-rata-temporis-Grundsatz maßgebend.

Eine Klausel, mit der offengelegt wird, dass es zu nicht zu verhindernden Betriebsunterberechungen kommen kann, zumal Wartungsarbeiten und nicht im Einflussbereich des Unternehmers stehende Internetprobleme technisch nicht zu verhindern sind, bildet reale Gegebenheiten der Internetnutzung ab. Es wird damit keineswegs jeglicher Gewährleistungsfall ausgeschlossen oder eine vom Unternehmer verschuldete Betriebsunterbrechung vom Gewährleistungsausschluss erfasst.

Den Betreiber einer Datenbank, insbesondere wenn diese über offene Netzwerke zugänglich ist, trifft die vertragliche Nebenpflicht (im Sinn von Schutz- und Sorgfaltspflichten), zumutbare, das heißt technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Abwehrmaßnahmen zu treffen. Zudem besteht für den Datenverantwortlichen bzw den Auftragsverarbeiter die datenschutzrechtliche Verpflichtung, angemessene Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, um unbefugte Zugriffe, auch durch Hacker, zu vermeiden.

Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

S. 385 - 387, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten

Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.

S. 387 - 390, Rechtsprechung

Richtervorbehalt bei Bestätigung der Pflegschaftsrechnung

Für die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor BGBl I 58/2018 ist (nur) auf die Höhe der Aktiven im Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen abzustellen. Der Richtervorbehalt greift ein, wenn das Aktivvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode die Wertgrenze von € 100.000,– (seit 01.01.2018: € 150.000,–) überschritten hat.

Ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, leiden an Nichtigkeit, die auch dann, wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen ist.

S. 390 - 392, Rechtsprechung

Doppelte Befristung von Gewaltschutzverfügungen

Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.

In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte.

S. 392 - 395, Rechtsprechung

Wolfgang Wessely

Disziplinarrechtliche Maßnahmen beim Bundesheer und Amtsmissbrauch

Es bedarf Konstatierungen zu einer dem Angeklagten – allenfalls auch bloß im Wege einer (in concreto nicht aktuellen) Stellvertretung – zukommenden (abstrakten) Befugnis, deren Fehlgebrauch ihm angelastet wird. Das Erstgericht muss hierfür zunächst klären, welches Disziplinarverfahren in Betracht kommt.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Vertragsbedienstete (ohne konstatierte Soldateneigenschaft [§ 1 Abs 3 Z 2 lit c oder d WG]) sind bloß privatrechtlicher Natur, weshalb in diesem Zusammenhang gesetzte Handlungen keinen (Fehl-)Gebrauch zur Vornahme von Amtsgeschäften „in Vollziehung der Gesetze“ darstellen, auch wenn der Angeklagte als Vorgesetzter die Vernehmungen durch Weisung/Befehl anordnete, weil eine solche Anordnung bloß den Innenbereich der Verwaltung betrifft.

Zu klären ist, welche (Verfahrens-)Rechte dem jeweils Vernommenen (entweder als Zeugen oder als Beschuldigten) im jeweiligen Stadium eines Disziplinarverfahrens konkret zustehen, und ob sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten (im Tatzeitpunkt) auf Verletzung dieser (nicht bloß pauschal, sondern einzeln zu benennenden) Rechte bezog. Erfolgen Befragungen nicht im Zusammenhang mit einem (erst einzuleitenden) Disziplinarverfahren, sondern bloß im Rahmen einer allgemeinen Aufsichts- und Weisungspflicht, sind Vernommene nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre betroffen.

S. 395 - 399, Rechtsprechung

Peter Zöchbauer

Sorgfaltsmaßstab für Medieninhaber bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf einer Website

Im Fall eines an den Medieninhaber ergangenen Hinweises auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt in seinem Medium ist die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt am Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt und daran anschließend an der Unverzüglichkeit der Löschung desselben durch den Medieninhaber zu prüfen. Bezugspunkt dieser Kenntnis ist zum einen in tatsächlicher Hinsicht die Existenz des entsprechenden Inhalts der Website, zum anderen aber dessen Rechtswidrigkeit. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts ist schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Ist die Rechtsverletzung nicht offenkundig, wird dies gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so trifft den Medieninhaber (zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG) die Obliegenheit zu weiterem Tätigwerden, nämlich zur – unverzüglichen – (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung.

Unter einer unverzüglichen Reaktion ist nicht sofortiges, sondern Handeln ohne schuldhafte Verzögerung zu verstehen. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs hat unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Medieninhabers zu erfolgen.

S. 399 - 401, Rechtsprechung

Bei gänzlicher Missachtung der Schulpflicht ist Erfüllung des „Fünf-Stufen-Plans“ keine Voraussetzung für Bestrafung

In einer Konstellation, in der das schulpflichtige Kind über mehrere Monate keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat, weil der Schulbesuch als solcher von den Eltern grundsätzlich abgelehnt wird, kann nicht von einem unregelmäßigen Schulbesuch (vgl § 9 Abs 1 SchPflG) durch das Kind die Rede sein. Vielmehr wurde hier die (der Pflicht zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch vorgelagerte) in § 5 Abs 1 SchPflG statuierte Pflicht zum Besuch einer in dieser Bestimmung genannten Schule grundsätzlich missachtet.

In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 SchPflG resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe daher keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs 2–6 SchPflG vorgesehenen Maßnahmen („Fünf-Stufen-Plan“).

S. 401 - 404, Rechtsprechung

Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens; Parteistellung

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung iS des § 1a Abs 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs 1 VVG in Frage kommt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt auch in dem Fall, dass eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage. Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens widerspricht es, wenn das VwG die Auffassung vertreten hat, dass dem Revisionswerber im amtswegig eingeleiteten Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zukommt, er aber auf Antrag ein eigenes, parallel laufendes Vollstreckungsverfahren betreffend denselben Titelbescheid in Gang setzen kann.

Ein Berechtigter iS des § 1a Abs 2 VVG hat nicht nur das Recht auf Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern es kommen ihm in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren dann auch sämtliche Parteienrechte zu. Allerdings folgt aus § 1a Abs 2 VVG auch, dass die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren an einen entsprechenden Antrag des Berechtigten gebunden ist. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist auch eine Parteistellung des Berechtigten im von amtswegen allenfalls schon eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Er ist bis dahin insbesondere auch nicht übergangene Partei. Dies bedeutet, dass er auch kein Recht auf Zustellung in diesem Verfahren früher ergangener Erledigungen hat.