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Aufhebung von § 13a Abs 1 S 2 Oö BMSG

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Aufhebung von § 13a Abs 1 S 2 Oö BMSG, LGBl 74/2011 idF 41/2017: Die Berücksichtigung von Personen ohne Leistungsanspruch(-bezug) bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards bei Hausgemeinschaften ist unsachlich.

Im Übrigen Abweisung der Anträge: Die Kürzung des Haushaltsgemeinschaften zukommenden Mindeststandards bei Überschreitung des vorgesehenen Höchstbetrags ist durch die Normierung eines nicht unterschreitbaren Mindestbetrags je Haushaltsangehörigem nicht unsachlich; der Oö Landesgesetzgeber berücksichtigt, dass ungeachtet der jeweiligen Haushaltsgröße und der mit zunehmender Größe eintretenden Synergieeffekte für jede Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich ist.

Gegen das bloße Anknüpfen an das Vorliegen einer „Haushaltsgemeinschaft“ bestehen im Hinblick darauf, dass es Haushaltsgemeinschaften in Form einer bloßen Wohngemeinschaft (in welcher es keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche gibt) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Disposition offen steht, die Größe der Haushaltsgemeinschaft derart festzulegen, dass mit dem gemäß § 13a Abs 1 und 2 Oö BMSG zugewiesenen Betrag eine soziale Notlage vermieden wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • JBL 2019, 357
  • Öffentliches Recht
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 13a Oö BMSG
  • VfGH, 11.12.2018, G 156/2018
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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