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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2019, Band 141

Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge nach § 67a ASVG

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Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach § 67a ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.

§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iS des § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur die Haftung nach § 67 ASVG, nicht aber auch jene nach § 67a ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf § 67a ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ iS des § 68 Abs 2 S 2 ASVG zu werten.

Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers – einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.

  • § 67a ASVG
  • Öffentliches Recht
  • § 1472 ABGB
  • OLG Innsbruck, 11.05.2017, 1 R 20/17a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.10.2018, 2 Ob 143/17v
  • § 1485 ABGB
  • LG Feldkirch, 16.12.2016, 7 Cg 18/16s
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 370
  • § 68 ASVG
  • § 67 ASVG
  • Arbeitsrecht

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