Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge nach § 67a ASVG
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 7596 Wörter
- Seiten 370 -378
- https://doi.org/10.33196/jbl201906037001
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Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach § 67a ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.
§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iS des § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur die Haftung nach § 67 ASVG, nicht aber auch jene nach § 67a ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf § 67a ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ iS des § 68 Abs 2 S 2 ASVG zu werten.
Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers – einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.
- § 67a ASVG
- Öffentliches Recht
- § 1472 ABGB
- OLG Innsbruck, 11.05.2017, 1 R 20/17a
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 30.10.2018, 2 Ob 143/17v
- § 1485 ABGB
- LG Feldkirch, 16.12.2016, 7 Cg 18/16s
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2019, 370
- § 68 ASVG
- § 67 ASVG
- Arbeitsrecht
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