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Bei gänzlicher Missachtung der Schulpflicht ist Erfüllung des „Fünf-Stufen-Plans“ keine Voraussetzung für Bestrafung

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In einer Konstellation, in der das schulpflichtige Kind über mehrere Monate keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat, weil der Schulbesuch als solcher von den Eltern grundsätzlich abgelehnt wird, kann nicht von einem unregelmäßigen Schulbesuch (vgl § 9 Abs 1 SchPflG) durch das Kind die Rede sein. Vielmehr wurde hier die (der Pflicht zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch vorgelagerte) in § 5 Abs 1 SchPflG statuierte Pflicht zum Besuch einer in dieser Bestimmung genannten Schule grundsätzlich missachtet.

In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 SchPflG resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe daher keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs 2–6 SchPflG vorgesehenen Maßnahmen („Fünf-Stufen-Plan“).

  • JBL 2019, 399
  • Öffentliches Recht
  • § 5 SchPflG
  • § 24 SchPflG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 24.10.2018, Ro 2018/10/0020
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 25 SchPflG
  • § 9 SchPflG
  • Arbeitsrecht

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