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Zöchbauer, Peter

Sorgfaltsmaßstab für Medieninhaber bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf einer Website

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Im Fall eines an den Medieninhaber ergangenen Hinweises auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt in seinem Medium ist die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt am Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt und daran anschließend an der Unverzüglichkeit der Löschung desselben durch den Medieninhaber zu prüfen. Bezugspunkt dieser Kenntnis ist zum einen in tatsächlicher Hinsicht die Existenz des entsprechenden Inhalts der Website, zum anderen aber dessen Rechtswidrigkeit. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts ist schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Ist die Rechtsverletzung nicht offenkundig, wird dies gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so trifft den Medieninhaber (zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG) die Obliegenheit zu weiterem Tätigwerden, nämlich zur – unverzüglichen – (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung.

Unter einer unverzüglichen Reaktion ist nicht sofortiges, sondern Handeln ohne schuldhafte Verzögerung zu verstehen. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs hat unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Medieninhabers zu erfolgen.

  • Zöchbauer, Peter
  • OGH, 12.04.2018, 15 Os 26/18i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 6 Abs 2 Z 3a MedienG
  • LGSt Wien, 19.01.2017, 111 Hv 118/16k
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 20.07.2017, 18 Bs 94/17f
  • JBL 2019, 395
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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