Richtervorbehalt bei Bestätigung der Pflegschaftsrechnung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 2520 Wörter
- Seiten 387 -390
- https://doi.org/10.33196/jbl201906038701
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Für die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor BGBl I 58/2018 ist (nur) auf die Höhe der Aktiven im Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen abzustellen. Der Richtervorbehalt greift ein, wenn das Aktivvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode die Wertgrenze von € 100.000,– (seit 01.01.2018: € 150.000,–) überschritten hat.
Ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, leiden an Nichtigkeit, die auch dann, wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen ist.
- Öffentliches Recht
- BG Hernals, 28.12.2016, 2 P 128/14y
- OGH, 21.11.2018, 3 Ob 165/18p
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor BGBl I 58/2018
- Zivilverfahrensrecht
- § 58 AußStrG
- LGZ Wien, 07.03.2018, 42 R 112/17g
- JBL 2019, 387
- Arbeitsrecht
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