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Wessely, Wolfgang

Disziplinarrechtliche Maßnahmen beim Bundesheer und Amtsmissbrauch

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Es bedarf Konstatierungen zu einer dem Angeklagten – allenfalls auch bloß im Wege einer (in concreto nicht aktuellen) Stellvertretung – zukommenden (abstrakten) Befugnis, deren Fehlgebrauch ihm angelastet wird. Das Erstgericht muss hierfür zunächst klären, welches Disziplinarverfahren in Betracht kommt.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Vertragsbedienstete (ohne konstatierte Soldateneigenschaft [§ 1 Abs 3 Z 2 lit c oder d WG]) sind bloß privatrechtlicher Natur, weshalb in diesem Zusammenhang gesetzte Handlungen keinen (Fehl-)Gebrauch zur Vornahme von Amtsgeschäften „in Vollziehung der Gesetze“ darstellen, auch wenn der Angeklagte als Vorgesetzter die Vernehmungen durch Weisung/Befehl anordnete, weil eine solche Anordnung bloß den Innenbereich der Verwaltung betrifft.

Zu klären ist, welche (Verfahrens-)Rechte dem jeweils Vernommenen (entweder als Zeugen oder als Beschuldigten) im jeweiligen Stadium eines Disziplinarverfahrens konkret zustehen, und ob sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten (im Tatzeitpunkt) auf Verletzung dieser (nicht bloß pauschal, sondern einzeln zu benennenden) Rechte bezog. Erfolgen Befragungen nicht im Zusammenhang mit einem (erst einzuleitenden) Disziplinarverfahren, sondern bloß im Rahmen einer allgemeinen Aufsichts- und Weisungspflicht, sind Vernommene nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre betroffen.

  • Wessely, Wolfgang
  • LGSt Wien, 13.08.2018, 114 Hv 146/17a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2019, 392
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 11.12.2018, 14 Os 125/18s
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 302 Abs 1 StGB
  • Arbeitsrecht

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