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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 609 - 622, Aufsatz

Salimi, Farsam

Die Verhetzung im Internet – § 283 StGB in der gerichtlichen Praxis

Der Tatbestand der Verhetzung wurde durch das StRÄG 2015 neu gestaltet. Die praktische Bedeutung des Tatbestands hat indes aufgrund zunehmender Radikalisierung der politischen Debatte, insbesondere in Online-Foren zugenommen. Der vorliegende Beitrag widmet sich zunächst aktuellen Auslegungsfragen, insbesondere den von § 283 StGB geschützten Gruppen und den Tathandlungen sowie der Einordung des § 283 StGB als Dauerdelikt und Erfolgsdelikt. In einem weiteren Schritt wird untersucht, inwieweit sich eine Strafbarkeit für die Verbreitung fremder verhetzender Inhalte, sei es als Internetnutzer, der einschlägige Inhalte mit anderen teilt oder seine Zustimmung zu diesen erteilt, sei es als Betreiber von Online-Foren und sozialen Netzwerken, ergeben kann.

S. 630 - 630, Aufsatz

Ennöckl, Daniel/​Schulev-​Steindl, Eva

Bernhard Raschauer †

S. 631 - 633, Rechtsprechung

Ausschluss vom Wahlrecht nach § 22 NRWO und § 3 EuWEG nicht verfassungswidrig

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung jeweils der Wortfolge „oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren“ in § 22 NRWO und in § 3 EuWEG: Der Ausschluss vom Wahlrecht bei strafgerichtlich Verurteilten durch gerichtliche Einzelfallentscheidung unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

S. 633 - 636, Rechtsprechung

Ausschluss des Pflegeregresses auch für Maßnahmen der „Hilfe zur sozialen Betreuung“

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Wortfolge „; und 3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung“ in § 17 Abs 2 Sbg BehindertenG 1981, LGBl 93/1981 idF LGBl 123/2017, (Bestimmung betreffend den Kostenbeitrag behinderungsbedingt Pflegebedürftiger aus verwertbarem Vermögen für Sozialhilfe-Pflegeleistungen) mangels Präjudizialität: Maßnahmen der „Hilfe zur sozialen Betreuung“ iS von § 10a Sbg BehindertenG 1981, auf die sich § 17 Abs 2 Z 3 leg cit allein bezogen hat, sind vom Pflegebegriff des § 330 ASVG erfasst, weshalb der Ausschluss des Pflegeregresses nach dem ASVG auch für diese Maßnahmen gilt. Da § 17 Abs 2 Z 3 Sbg BehindertenG 1981 durch § 330a iVm § 707a Abs 2 ASVG mit Wirkung vom 01.01.2018 außer Kraft gesetzt wurde, ist eine Anwendung der angefochtenen Bestimmung durch das antragstellende Gericht im Anlassverfahren denkunmöglich.

S. 636 - 638, Rechtsprechung

Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO (Verbot des Überfahrens von Sperrlinien)

Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.

S. 638 - 640, Rechtsprechung

Unterbrechung der Verjährungsfrist bei einer im Exekutionsverfahren überwiesenen Forderung

Soweit die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nur bis zur geringeren Höhe seines betriebenen Anspruchs überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls umfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch grundsätzlich nur auf Gerichtserlag klagen.

Auch im Umfang der überwiesenen Forderung bleibt der Verpflichtete aber mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruchs befugt. Auch eine mündliche Zustimmung ist zulässig. Für das Vorliegen der Zustimmung ist der Verpflichtete im Prozess beweispflichtig.

Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert am Umstand der Verjährung nichts.

S. 640 - 644, Rechtsprechung

„Rettungspflicht“ gemäß § 2 Abs 2 AHG: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen ohne entsprechende Fachkenntnis

Hat sich der Kläger als Beschuldigter und Angeklagter nicht mit den von der Prozessordnung eingeräumten Mitteln zeitgerecht und im Anlassverfahren gegen die nun von ihm behauptete Beiziehung einer Sachverständigen ohne entsprechende Fachkenntnis zur Wehr gesetzt, kann er später einen Ersatzanspruch nach dem AHG nicht darauf gründen, dass „die Beauftragung zur und Zulassung der Gutachtenserstattung durch die konkrete Sachverständige“ (mit der angeblichen Konsequenz eines von ihr erstatteten inhaltlich unrichtigen Gutachtens) seinen Schaden verursacht hätte (hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter – angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iS des § 127 Abs 3 StPO verbliebener – Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde).

S. 645 - 648, Rechtsprechung

Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen: Solidarhaftung und Gehilfenzurechnung nach EKHG

Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iS von § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist. Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich.

Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen EIU und EVU entscheidet.

Ein Fehlverhalten einer Person, die beim Betrieb des EIU oder EVU tätig war, ist auch dem jeweils anderen Unternehmen zuzurechnen. Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG scheitert daher, wenn in der Sphäre eines Mitbetriebsunternehmers ein (insofern relevanter) Mangel vorliegt.

Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass § 333 Abs 3 ASVG insofern anwendbar ist. Auf Infrastrukturunternehmen ist § 333 Abs 3 ASVG (mangels Versicherungspflicht) nicht anwendbar.

Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung. Bei einer Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf liegt aber keine Eingliederung in den Betrieb eines EIU vor.

S. 648 - 651, Rechtsprechung

Ausgleich einer Zinsuntergrenze durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze

Im Hinblick darauf, dass Zinsgleitklauseln der Wahrung der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung dienen, muss einer Mindestverzinsung eine wirtschaftlich gleichwertige Höchstverzinsung gegenüberstehen, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu genügen. Die Zinsuntergrenze muss also durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden.

Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iS des § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken.

S. 651 - 657, Rechtsprechung

Erfolgsort nach Art 5 Nr 2 LGVÜ 2007 bei reinen Vermögensschäden / § 261 Abs 6 ZPO und internationale Zuständigkeit

§ 27a Abs 1 JN stellt lediglich auf das Bestehen eines gesetzlichen Gerichtsstands im Inland ab. Die internationale Zuständigkeit ist selbständige Prozessvoraussetzung, die mit der örtlichen Zuständigkeit nahe verwandt, aber doch klar von ihr zu trennen ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die vom Kläger herangezogenen Zuständigkeitstatbestände des LGVÜ sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regeln. § 261 Abs 6 ZPO nimmt nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit Bezug und ist auf die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht anwendbar, sodass eine Überweisung an das zuständige ausländische Gericht nicht in Betracht kommt.

Die internationale Unzuständigkeit könnte das Adressatgericht nur dann aussprechen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht international zuständig wären. Daher ist auch das Klagevorbringen, das die (internationale) Zuständigkeit des überweisenden Gerichts begründen könnte und von diesem allenfalls unrichtig beurteilt wurde, zu berücksichtigen und der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit zugrunde zu legen. Eine Bindungswirkung kommt nur in Bezug auf die vom Überweisungsgericht verneinte örtliche Zuständigkeit überhaupt in Betracht. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich wegen des Bestehens eines inländischen Gerichtsstands iS des § 27a JN vermag die Überweisungsentscheidung hingegen keine Bindungswirkung zu entfalten. Damit ist anhand sämtlicher Klageangaben zu beurteilen, ob sich daraus ein inländischer Gerichtsstand für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ergibt.

Bei Auslegung des LGVÜ 2007 kann weitestgehend die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur herangezogen werden.

Bei Bestimmung des Erfolgsorts nach Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 bei reinen Vermögensschäden sprechen folgende Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an österreichische Gerichte: Der Zahlungsfluss ging vom österreichischen Konto des Klägers aus, auch die Vertragsunterlagen, durch die der Kläger seine ihn letztlich schädigende Verpflichtung einging, unterfertigte er an seinem österreichischen Wohnsitz. Das Konto, auf das der Kläger seine Ansparbeträge überwies, wurde in Österreich geführt. Auch wenn man die Klageangaben dahin auslegen wollte, dass eine ursprüngliche Täuschung oder Veruntreuungshandlung zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung oder der Überweisung durch den Kläger noch nicht erfolgt war, sondern es sich um eine nachträgliche Veruntreuungshandlung gehandelt haben sollte, wäre der Erstschaden, zu dem der Beklagte beigetragen haben soll, in Österreich eingetreten. Weiß der Beklagte, dass die von ihm ausgestellte Bestätigung dazu dienen soll, österreichische Anleger anzuwerben, ist auch die erforderliche Vorhersehbarkeit eines Erfolgsorts in Österreich gegeben.

S. 657 - 658, Rechtsprechung

Analoge Anwendung des § 45 JN auf Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts

Die Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar.

S. 658 - 659, Rechtsprechung

Widerruf einer im Verfahren über das Erbrecht abgegebenen Anerkenntniserklärung

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

S. 659 - 661, Rechtsprechung

Änderung des Zahlungsplans nach § 281 IO unzulässig, wenn Forderungen wiederaufgelebt sind

In § 281 IO ist von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind.

Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

Einem Antrag auf Abstimmung über einen geänderten Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wiederaufgelebt sind. Ist der Schuldner aus diesem Grund wiederum insolvent, kann das Schuldenregulierungsverfahren nur mehr neu eröffnet werden.

S. 661 - 661, Rechtsprechung

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, als Unternehmen?

Ein Zwischenbeschluss iS des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet-)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations-)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand iS einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit eine aufgrund eines während aufrechter Ehe eingetretenen Versicherungsfalls bezahlte Versicherungsleistung der nachehelichen Aufteilung unterliegt, kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Schaden bzw „Ausfall“ damit ausgeglichen werden soll. Mit jenem Anteil, mit dem eine aufgrund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung einen Einkommensentfall ersetzen soll, ist sie grundsätzlich aufzuteilende eheliche Errungenschaft, soweit sie zum Zeitpunkt der Trennung noch (abgrenzbar) vorhanden ist.

Ein „Abrechnungsprozess“ über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen.

S. 661 - 661, Rechtsprechung

Hemmung der Verjährung nach § 11 S 2 MaklerG

Die Verjährung nach § 11 S 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist.

S. 661 - 665, Rechtsprechung

Anspruch pensionierter Arbeitnehmer auf Essensbons?

Der Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz ist primär in den arbeitsökonomischen Vorteilen einer solchen Verköstigung während des Arbeitstags zu sehen, weil sie im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Konzentration der Arbeitszeit ermöglicht (keine Notwendigkeit von Heimfahrten zur Nahrungsaufnahme). Daraus ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang der Zuwendung dieser Leistung mit der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Bei pensionierten Arbeitnehmern hängt die Ausnützung von Essensbons in der Regel von persönlichen Lebensumständen und Gegebenheiten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mehr stehen (zB zufällige Nähe des Wohnorts zu den Vertrags-Gaststätten, Wunsch nach sozialem Kontakt mit ehemaligen Kollegen, geringes Pensionseinkommen und anderes). Das führt zu einem Funktionswandel der Essensbons für Pensionisten, der sowohl bei der Belegschaft als auch bei den Pensionisten als bekannt angenommen werden kann. Steht der soziale Charakter der Gewährung von Essensbons im Vordergrund, ist ein individualvertraglicher Anspruch bereits in Pension befindlicher Arbeitnehmer darauf zu verneinen.

S. 665 - 668, Rechtsprechung

Unwertgehalt der Erniedrigung eines unmündigen Vergewaltigungsopfers

Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall durch die Tat bewirkter besonderer Erniedrigung des Opfers durch dessen Unmündigkeit gesteigert und erst durch die Unterstellung der Tat auch unter den jeweils entsprechenden Qualifikationstatbestand in seinem vollen Umfang erfasst.

S. 668 - 669, Rechtsprechung

Erheblichkeitsschwelle und Fortführungsantrag

Gegen eine zur Einstellung des Verfahrens führende Beurteilung der Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht steht im Grunde der Z 2 des § 195 Abs 1 StPO ein gerichtlicher Rechtsschutz nur insoweit offen, als der Fortführungswerber in der Begründung seines Antrags deutlich und bestimmt aufzeigt, warum gegen die Einschätzung der StA, wonach eine Verurteilung aus bestimmten Tatsachen nicht naheliege, erhebliche Bedenken bestehen. Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der StA thematisiert werden. Werden bloß andere beweiswürdigende Erwägungen als die StA zu den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen angestellt, werden erhebliche Bedenken nicht gesetzeskonform aufgezeigt.

S. 669 - 670, Rechtsprechung

Vermietung eines Ferienappartements als gewerbsmäßige Beherbergung

Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iS des § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Die Beurteilung der Vermietung einer Eigentumswohnung als Beherbergungsbetrieb auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen konkreten Umstände (Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, kostenfreier W-LAN-Zugang, Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie Endreinigung; Buchung zumeist für ein bis zwei Nächte, im Ausnahmefall für eine Woche) begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das VwG das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat.

S. 670 - 671, Rechtsprechung

Lange Verfahrensdauer und Wohlverhalten rechtfertigt bloße Ermahnung nicht

Nach der stRsp des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iS des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Für die Erteilung einer Ermahnung aufgrund der dafür ins Treffen geführten Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens – die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können – bietet § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedoch keine Grundlage.

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