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Erheblichkeitsschwelle und Fortführungsantrag

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Gegen eine zur Einstellung des Verfahrens führende Beurteilung der Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht steht im Grunde der Z 2 des § 195 Abs 1 StPO ein gerichtlicher Rechtsschutz nur insoweit offen, als der Fortführungswerber in der Begründung seines Antrags deutlich und bestimmt aufzeigt, warum gegen die Einschätzung der StA, wonach eine Verurteilung aus bestimmten Tatsachen nicht naheliege, erhebliche Bedenken bestehen. Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der StA thematisiert werden. Werden bloß andere beweiswürdigende Erwägungen als die StA zu den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen angestellt, werden erhebliche Bedenken nicht gesetzeskonform aufgezeigt.

  • § 195 Abs 1 Z 2 StPO
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 03.08.2018, 23 Bl 18/18p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 668
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 29.01.2019, 11 Os 151/18t

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