Zum Hauptinhalt springen

Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen: Solidarhaftung und Gehilfenzurechnung nach EKHG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iS von § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist. Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich.

Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen EIU und EVU entscheidet.

Ein Fehlverhalten einer Person, die beim Betrieb des EIU oder EVU tätig war, ist auch dem jeweils anderen Unternehmen zuzurechnen. Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG scheitert daher, wenn in der Sphäre eines Mitbetriebsunternehmers ein (insofern relevanter) Mangel vorliegt.

Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass § 333 Abs 3 ASVG insofern anwendbar ist. Auf Infrastrukturunternehmen ist § 333 Abs 3 ASVG (mangels Versicherungspflicht) nicht anwendbar.

Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung. Bei einer Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf liegt aber keine Eingliederung in den Betrieb eines EIU vor.

  • LGZ Wien, 17.02.2017, 29 Cg 44/14z
  • Öffentliches Recht
  • § 19 EKHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 11 EKHG
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 16.11.2017, 15 R 76/17g
  • JBL 2019, 645
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 EKHG
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 238/17i
  • § 5 Abs 2 EKHG
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!