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Ausgleich einer Zinsuntergrenze durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze

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Im Hinblick darauf, dass Zinsgleitklauseln der Wahrung der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung dienen, muss einer Mindestverzinsung eine wirtschaftlich gleichwertige Höchstverzinsung gegenüberstehen, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu genügen. Die Zinsuntergrenze muss also durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden.

Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iS des § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken.

  • HG Wien, 31.07.2018, 17 Cg 55/17w
  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 23.05.2019, 3 Ob 46/19i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 648
  • § 1333 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 29.11.2018, 129 R 99/18d

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