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Unwertgehalt der Erniedrigung eines unmündigen Vergewaltigungsopfers

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Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall durch die Tat bewirkter besonderer Erniedrigung des Opfers durch dessen Unmündigkeit gesteigert und erst durch die Unterstellung der Tat auch unter den jeweils entsprechenden Qualifikationstatbestand in seinem vollen Umfang erfasst.

  • § 206 Abs 3 Fall 4 StGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Korneuburg, 12.10.2018, 631 Hv 8/18z
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 665
  • OGH, 21.05.2019, 14 Os 12/19z
  • § 201 Abs 1 StGB
  • § 201 Abs 2 Fall 4 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 206 Abs 1 StGB
  • Arbeitsrecht

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