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Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, als Unternehmen?

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Ein Zwischenbeschluss iS des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet-)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations-)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand iS einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft.

Für die Beurteilung, ob und inwieweit eine aufgrund eines während aufrechter Ehe eingetretenen Versicherungsfalls bezahlte Versicherungsleistung der nachehelichen Aufteilung unterliegt, kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Schaden bzw „Ausfall“ damit ausgeglichen werden soll. Mit jenem Anteil, mit dem eine aufgrund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung einen Einkommensentfall ersetzen soll, ist sie grundsätzlich aufzuteilende eheliche Errungenschaft, soweit sie zum Zeitpunkt der Trennung noch (abgrenzbar) vorhanden ist.

Ein „Abrechnungsprozess“ über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen.

  • LGZ Graz, 28.05.2018, 1 R 161/17d
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 661
  • § 83 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Fürstenfeld, 11.05.2017, 23 Fam 27/15p
  • § 82 Abs 1 Z 3 EheG
  • OGH, 30.04.2019, 1 Ob 112/18d
  • § 36 Abs 2 AußStrG
  • § 85 EheG
  • Arbeitsrecht

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