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Lange Verfahrensdauer und Wohlverhalten rechtfertigt bloße Ermahnung nicht

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Nach der stRsp des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iS des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Für die Erteilung einer Ermahnung aufgrund der dafür ins Treffen geführten Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens – die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können – bietet § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedoch keine Grundlage.

  • § 45 Abs 1 Z 4 VStG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/09/0209
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 670
  • Arbeitsrecht

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