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Vermietung eines Ferienappartements als gewerbsmäßige Beherbergung

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Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iS des § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Die Beurteilung der Vermietung einer Eigentumswohnung als Beherbergungsbetrieb auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen konkreten Umstände (Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, kostenfreier W-LAN-Zugang, Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie Endreinigung; Buchung zumeist für ein bis zwei Nächte, im Ausnahmefall für eine Woche) begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das VwG das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat.

  • VwGH, 27.02.2019, Ra 2018/04/0144
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 669
  • § 111 GewO
  • Arbeitsrecht

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